Der Beschuldigte stellte folglich Teil des näheren Umfelds der Privatklägerin dar. Ob der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten und gemeinsam Geschlechtsverkehr vollzogen, lässt sich den bisherigen Ausführungen nicht entnehmen. Den Akten der Vormündin/Beiständin lässt sich zwar entnehmen, dass die Privatklägerin bereits früher in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Ob dies in der Zeit vom Oktober 2013 bis Januar 2014 auch zutraf und ob der Beschuldigte diese Gefühle erwiderte, muss in den nachfolgenden Erwägungen anhand der vorliegenden Beweismittel eruiert werden.