Am 10. Februar 2014 teilte der Beschuldigte der Vormündin/Beiständin mit, dass er die Privatklägerin gleichentags bei der Polizei angezeigt habe (pag. 108). Der Beschuldigte zog seine Anzeige in seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2014 – gemäss seinen eigenen Aussagen – aus Rücksicht auf deren Zukunft jedoch wieder zurück (pag. 195, Z.161-165). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auf der vom Beschuldigten erwähnten Combox-Nachricht weinend und aufgebracht zu hören ist.