Er wolle den Kontakt zur Privatklägerin vollständig abbrechen (pag. 102). In diesem Facebook-Eintrag sprach die Privatklägerin den Beschuldigten namentlich direkt an und verlangte ihre Sachen von diesem zurück. Sie schrieb, er wisse, was sonst passiere. Er habe sich seine ganze Zukunft zur Sau gemacht. Wie das nur habe passieren können (pag. 103). In einer E-Mail vom 17. Februar 2014 informierte die Vormündin/Beiständin AC.________ und den Beschuldigten über den Umgang mit dem Vorgefallenen und zeigte die Möglichkeit einer Anzeige bei der Polizei auf (pag. 104). Der Beschuldigte informierte die Vormündin/Beiständin mit E-Mail am 29. Januar 2014 über das zwischenzeitlich Vorgefallene.