Der Beschuldigte war auch darin involviert und über die neusten Vorkommnisse der Privatklägerin informiert. Er beabsichtigte zusammen mit dieser für sie ein neues Mobiltelefon zu kaufen und hierfür CHF 200.00 beizusteuern (pag. 115). Schliesslich kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und damit zum Bruch ihrer Beziehung. Mit E-Mail vom 20. Januar 2014 informierte der Beschuldigte AC.________ der J.________ und die Vormündin/Beiständin über die neusten Vorkommnisse in Form eines «wüsten» Facebook-Eintrags der Privatklägerin und eines «üblen» Ausrasters ihrerseits. Er wolle den Kontakt zur Privatklägerin vollständig abbrechen (pag.