Die Rückmeldungen seien stets positiv gewesen, die Informationen transparent, vereinbarte Zeiten seien eingehalten worden und die Privatklägerin schien den Umgang genossen zu haben (pag. 295). Weiter liegt die umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vormündin/Beiständin der Privatklägerin vor. Diese E-Mails betreffen die Zeitspanne vom 20. Dezember 2013 bis Ende Januar 2014. Thema sind die Ferien der Privatklägerin in AA.________, der Kauf eines Mobiltelefons sowie Gespräche mit deren Familie (pag. 110 ff.). Der Beschuldigte war auch darin involviert und über die neusten Vorkommnisse der Privatklägerin informiert.