Schliesslich führte die Vormündin/Beiständin in ihrer Zusammenstellung aus, dass die Privatklägerin ab ihrem Spitalaufenthalt wieder Kontakt mit dem Beschuldigten geknüpft habe (pag. 295). Die Privatklägerin habe sich nach ihrem Spitalaufenthalt stabilisiert und wolle nun mit ihrem ehemaligen Lehrer [dem Beschuldigten] Gitarre lernen und wieder zur Schule gehen. Die Privatklägerin sei schon früher in den Beschuldigten verliebt gewesen. Dieser habe ihr erklärt, dass er in einer Beziehung lebe und kein Interesse an einer Beziehung habe; sie jedoch gerne beim Gitarre lernen unterstützen wolle (vgl. Fallsituation der Vormündin/Beiständin, pag. 314 auf der Rückseite).