9 sich die Privatklägerin ab dem 5. März 2013 bis zum 3. Mai 2013 in einem schulischen Time-Out in der Z.________ in AA.________ befunden habe (pag. 294). Ab dem 3. Mai 2013 habe die Privatklägerin in die J.________ gewechselt. Die Privatklägerin sei daraufhin an Magersucht erkrankt, was eine 7-wöchige stationäre Behandlung im AB.________ zur Folge gehabt habe (pag. 295). Schliesslich führte die Vormündin/Beiständin in ihrer Zusammenstellung aus, dass die Privatklägerin ab ihrem Spitalaufenthalt wieder Kontakt mit dem Beschuldigten geknüpft habe (pag.