Während ihrer Platzierung schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits Briefe (pag. 148 f.). Dieser hielt den Kontakt zu ihr aufrecht (Geburtstagskarte, pag. 125; E-Mails, pag. 127 f.). Persönliche Kontakte fanden in dieser Zeit nicht statt. Der Zusammenstellung der Vormündin/Beiständin vom 28. Januar 2014 lässt sich sodann entnehmen, dass