Der Beschuldigte war Lehrer an der U.________ in V.________ und die Privatklägerin in der 7. Klasse seine Schülerin. Einer Zusammenstellung der Vormündin/Beiständin der Privatklägerin zu Handen der KESB AE.________ vom 28. Januar 2014 lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin bis zum 17. März 2012 bei der Pflegefamilie W.________ in V.________ platziert gewesen sei, wobei sich mehr und mehr Spannungen entwickelt hätten, weshalb es ab dem 17. März 2012 zu einer Time-Out Platzierung im X.________ in Y.________ gekommen sei (pag. 294). Während ihrer Platzierung schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits Briefe (pag.