Beweismässig ist somit erwiesen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu mehrfachen sexuellen Kontakten kam. Da bezüglich deren Anzahl keine zuverlässigen Angaben bestehen, geht das Gericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von insgesamt vier Mal aus (1x pro Wochenende). Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 27.10.2013 insgesamt 11 Fotos aufnahm, welche die Privatklägerin in knapper Unterwäsche, High Heels und in diversen sexuell bezogenen Posen zeigen. Aufgrund Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Bilder zum Eigenkonsum erstellte.»