(Schuhgeschäft)-Quittung, J.________-Liste etc.) ein stimmiges Bild. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind in weiten Teilen nicht nur wirklichkeitsfremd und unlogisch, sondern widersprechen auch den objektiven Beweismitteln. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für "in dubio pro reo", auch wenn aus unterschiedlichen Gründen keiner der Beteiligten zugibt, dass es sich bei ihrer Beziehung um ein gegenseitiges Liebesverhältnis gehandelt hat.