Nach der Würdigung der subjektiven Beweismittel hielt die Vorinstanz folgendes Ergebnis fest (pag. 805, S. 48-49 der Urteilsbegründung): «Letztendlich kann festgehalten werden, dass sich die Beweismittel wie ein Puzzle zusammenfügen lassen. Werden die Aussagen der Privatklägerin um die nachträgliche "Ernüchterung" (Gewalt, Ekel, Unfreiwilligkeit, Datendurcheinander an der Hauptverhandlung) reduziert, sind diese grundsätzlich glaubhaft und ergeben in Kombination mit den objektiven Beweismitteln (Briefe, SMS/MMS, Fotos, .________ (Schuhgeschäft)-Quittung, J.________-Liste etc.) ein stimmiges Bild.