Im Ergebnis enthalten die objektiven Beweismittel mehrere und eindeutige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar waren und es zwischen ihnen mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Ebenso eindeutig ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Dessous, High Heels und eindeutig sexualbezogenen Posen ablichtete. Dem gegenüber sind