Zudem bleibt die Forderung seitens des Beschuldigten unwidersprochen. Er dementiert nirgends, über die Bilder zu verfügen. Bezüglich der wiederholten Vorwürfe der Privatklägerin gegen Drittpersonen (Pflegeeltern etc.) wird auf die Ausführungen zum forensisch-psychiatrischen Gutachten verwiesen. Die objektiven Beweismittel enthalten keinen konkreten Hinweis, dass die Privatklägerin aus gesundheitlichen Gründen nachträglich und längerfristig Vorwürfe erfinden würde, welche komplette "Scheinerinnerungen" darstellen, wie dies vom Verteidiger ausführlich ins Feld geführt wurde.