Die Kontakte im Januar und Februar 2014 (SMS/MMS etc.) zeigen, dass die Privatklägerin aufgrund des aufgefundenen Briefes von E.________ eifersüchtig war. Darauf und auf die Androhung von Konsequenzen (Leben kaputt machen) reagierte der Beschuldigte verletzt und kündigte der Privatklägerin den Kontaktabbruch an. Die Nachrichten und das Verhalten beider Parteien machen deutlich, dass hier eine Liebesbeziehung in die Brüche ging. Zu diesem Zeitpunkt forderte die Privatklägerin ihre Dessous-Bilder bereits zurück, was keinen Sinn ergäbe, wenn der Beschuldigte davon gar nichts wissen sollte. Zudem bleibt die Forderung seitens des Beschuldigten unwidersprochen.