Bezüglich der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten lassen die gegenseitigen Briefe keinen Interpretationsspielraum offen. Ihr Inhalt offenbart, wie sich ein Liebespaar die gegenseitige Zuneigung bekundet und nicht von platonischer Freundschaft, sondern eindeutig von körperlicher Liebe schreibt. Die Briefe der Privatklägerin sind bezüglich der Wortwahl direkt. Sie schreibt wörtlich von gemeinsamem Sex. Der Beschuldigte widerspricht dem in keinem seiner Briefe. Hätte die Beziehung der beiden keine körperliche Komponente aufgewiesen, so würde er sich anders ausdrücken oder zumindest die Verweise der Privatklägerin auf erfolgten und künftigen Geschlechtsverkehr