die fraglichen Fotos aufgenommen wurden, muss anhand der Antennenstandorte jedenfalls nicht zwingend ausgeschlossen werden. Einerseits besteht eine zeitliche Differenz von knapp einer Stunde, andererseits ergibt sich aus zwei Antennenstandorten noch kein genauer Standort des fraglichen Mobiltelefons. Genauso unwahrscheinlich ist die These, die Privatklägerin könnte die Fotos alleine aufgenommen und als "Geschenk" auf dem Laptop des Beschuldigten gespeichert haben. Einerseits handelt es sich nicht um Selfies und andererseits macht es keinen Sinn, ihm ein Geschenk zu machen welches er dann gar nie sieht (weil zu gut "versteckt" oder schon wieder gelöscht).