Zudem besitzt er das genannte Handymodell. Die Überlegung, dass während der Abwesenheit des Beschuldigten ein Dritter in seiner Wohnung und mit demselben Handymodell die Bilder aufgenommen haben und auf seinem passwortgeschützten HP- Notebook abgespeichert haben könnte, ist rein spekulative Theorie. Auch die Antennendaten und der Bankbezug in T.________ stehen dem nicht entgegen, da beide Ereignisse (Geldbezug 17:37 Uhr und Einloggen 17:55 Uhr) zeitlich nach der Aufnahme der Bilder stattfanden. Dass mit dem Gerät des Beschuldigten an der .________ die fraglichen Fotos aufgenommen wurden, muss anhand der Antennenstandorte jedenfalls nicht zwingend ausgeschlossen werden.