7 (mehr) auffindbar. Die Privatklägerin hielt sich an den Aufnahmedaten der obgenannten Bilder gemäss Liste der J.________ bei ihm auf. Die objektiven Beweismittel weisen folglich klar darauf hin, dass der Beschuldigte diese Fotos anfertigte, denn beide Bildserien wurden in seiner Wohnung aufgenommen und auf seinem Notebook aufgefunden. Zudem besitzt er das genannte Handymodell.