9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 784 ff., S. 27-29 der Urteilsbegründung): «Die Quittung des Schuhgeschäfts .________(Schuhgeschäft) und deren Fundort weisen klar darauf hin, dass der Schuhkauf in einem Zusammenhang mit gemeinsamen Aktivitäten der Privatklägerin und des Beschuldigten steht. Der Auffindungsort in der gemeinsamen Korrespondenz würde auch keinen Sinn ergeben, wenn eine der Parteien die Schuhe alleine gekauft hätte.