Die Arztzeugnisse des Beschuldigten vom 10. Februar 2015 (pag. 675 ff.) vermögen ebenso wenig wie die soeben genannten Rapporte zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Nachfolgend werden deshalb die übrigen einleitend genannten Beweismittel einer eingehenden Würdigung unterzogen.