, S. 9-13 der Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt kann verwiesen werden. Bestritten ist, ob es im Zeitraum von Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in dessen Wohnung zu mehrfachem Geschlechtsverkehr gekommen ist und ob der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 in seiner Wohnung mehrere Fotos von der Privatklägerin erstellte, auf welchen diese in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist.