Ort und Zeitpunkt der Tathandlung sind damit klar umschrieben. Die zu beurteilenden Fotos wurden am 27. Oktober 2013 gemacht, womit es nicht notwendig erscheint, in der Anklageschrift bezüglich jedes Fotos einzeln wiederzugeben, in welcher Garderobe und Pose die Privatklägerin darauf zu sehen ist. Dem Beschuldigten wurden die genannten Fotos sodann während des Verfahrens mehrfach vorgehalten. Der Beschuldigte konnte die Anschuldigung der Pornographie damit sehr wohl erfassen. Damit umgrenzt und beschreibt die Anklageschrift die Sachverhalte ausreichend.