In Kombination mit dem aufgeführten Tatort «I.________» kommen somit nur jene Zeitbereiche für die vorgeworfenen Taten in Frage, anlässlich welcher die Privatklägerin den Beschuldigten zu Hause in I.________ besuchte (pag. 766, S. 9 der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Pornographie. Dem Beschuldigten wird in Ziffer I./2. vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2013 in I.________ mehrere Fotos von der damals 15-jährigen C.________ gemacht, auf welchen diese lediglich in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen sei (pag. 596). Ort und Zeitpunkt der Tathandlung sind damit klar umschrieben.