Eine detaillierte Beschreibung einzelner Abläufe sei nicht nötig, wenn es einzig um die Frage gehe, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht (pag. 765, S. 8 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist wie die Vorinstanz der Überzeugung, dass es sich bei den Tatzeiten um jene Wochenenden handelt, an welchen die Privatklägerin den Beschuldigten in I.________ besuchte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin in dieser Zeit in der J.________ platziert gewesen ist. In Kombination mit dem aufgeführten Tatort «I.__