_») sowie den Zeitraum («von Oktober 2013 bis 5. Januar 2014») und schliesslich, dass es in diesem Zeitraum mehrmals zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (pag. 595). Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es keiner weiteren Konkretisierung der Daten, Zeit und der Vorgehensweise. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, werde unter «Geschlechtsverkehr» eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils verstanden. Eine detaillierte Beschreibung einzelner Abläufe sei nicht nötig, wenn es einzig um die Frage gehe, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht (pag.