II. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Einerseits sei hinsichtlich der sexuellen Handlung mit Kindern weder ein konkretes Datum, eine Zeit noch eine Vorgehensweise umschrieben. Andererseits äussere sich die Anklageschrift nicht dazu, welche Bilder pornographisch seien (pag. 930). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK).