Pornographie, mehrfach begangen am 27.10.2013 in I.________. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 3. A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 06.01.2014 zu bezahlen. 4. A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin die Parteikosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen.»