3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ seien gemäss Honorarnote zu bestimmen.» Fürsprecherin D.________ stellte und begründete ihrerseits an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 936): «1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 26.10.2013 und 05.01.2014 in I.________ zum Nachteil der Privatklägerin, und