Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2017 vom 26. Juni 2017, E. 1.2. mit Hinweisen). Es liegen keine solchen besonderen Umstände vor, weshalb der Beweisantrag, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, abgewiesen wurde.