2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu prüfen. Vorliegend ist eine dichte Beweisgrundlage gegeben. Neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten liegen auch objektive Beweismittel (z.B. Briefe, Fotos, SMS/MMS) vor. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf.