Er erklärte die vollumfängliche Anfechtung des Urteils (pag. 872 ff.). Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde der Privatklägerin, amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 876 f.). Mit Schreiben vom 19. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 880 f.). Die Privatklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 10. September 2018 statt.