753, Ziff. III. des Dispositivs). Weiter wurde verfügt, dass die beschlagnahmten Gegenstände «Originalbriefe von und an „C.________“» (separater Ordner) sowie die «Quittung .________ (Schuhgeschäft) vom .________ (pag. 27)» eingezogen werden und als Beweismittel in den Akten verbleiben. Der Brief von E.________, diverse Briefe von «F.________», zwei Fotobücher und ein Foto mit Rahmen, 2 CD’s («G.________», «H.________») sowie zwei USB-Sticks Sony (schwarz) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben (pag. 753, Ziff. IV des Dispositivs).