Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 121 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29.11.2017 (PEN 2017 31) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29. November 2017 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privat- klägerin) und der Pornographie, ebenfalls mehrfach begangen, schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 8‘100.00, verurteilt. Die Polizeihaft von einem Tag wurde im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 und zu den Verfahrenskosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf 30 Tage festgesetzt (pag. 751, Ziff. I. des Dispositivs). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 6. Januar 2014 an die Privatklägerin, verurteilt (pag. 753, Ziff. III. des Dispositivs). Weiter wurde verfügt, dass die beschlagnahmten Gegenstände «Originalbriefe von und an „C.________“» (separater Ordner) sowie die «Quittung .________ (Schuhgeschäft) vom .________ (pag. 27)» eingezogen werden und als Beweismittel in den Akten verbleiben. Der Brief von E.________, diverse Briefe von «F.________», zwei Fo- tobücher und ein Foto mit Rahmen, 2 CD’s («G.________», «H.________») sowie zwei USB-Sticks Sony (schwarz) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft zurückzugeben (pag. 753, Ziff. IV des Dispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 827). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. März 2018 (pag. 863) reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 13. April 2018 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Er erklärte die voll- umfängliche Anfechtung des Urteils (pag. 872 ff.). Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde der Privatklägerin, amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 876 f.). Mit Schreiben vom 19. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 880 f.). Die Privatklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 10. September 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Vorladungen vom 5. Juli 2018 gab die Verfahrensleiterin bekannt, dass anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten vorgesehen seien. Ferner wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht eingeholt (pag. 891 f.). An der oberinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 10. September 2018 stellte der Verteidiger den Beweisantrag, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin einzuholen. Nachdem der amtlichen Rechtsbeiständin der Privat- klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wies die Kammer den gestellten Beweisantrag vollumfänglich ab und begründete ihn mündlich. Zur Be- gründung kann festgehalten werden, dass es primär Aufgabe des Gerichts ist, die 2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu prüfen. Vorliegend ist eine dich- te Beweisgrundlage gegeben. Neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten liegen auch objektive Beweismittel (z.B. Briefe, Fotos, SMS/MMS) vor. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2017 vom 26. Juni 2017, E. 1.2. mit Hinweisen). Es liegen keine solchen besonderen Umstände vor, weshalb der Beweisantrag, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, abgewiesen wurde. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 928 f.): «1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1.1 der sexuellen Handlungen mit Kind, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen Oktober 2013 und dem 5. Januar 2014 in I.________ z.N. von C.________; 1.2 der Pornographie, angeblich begangen am 27. Oktober 2013 in I.________. 2. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Eventualiter sei die Zi- vilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ seien gemäss Honorarnote zu bestimmen.» Fürsprecherin D.________ stellte und begründete ihrerseits an der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 936): «1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 26.10.2013 und 05.01.2014 in I.________ zum Nachteil der Privatklägerin, und Pornographie, mehrfach begangen am 27.10.2013 in I.________. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 3. A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 06.01.2014 zu bezahlen. 4. A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin die Parteikosten für das erst- und das zweitin- stanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen.» 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abän- dern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes. Einerseits sei hinsichtlich der sexuellen Handlung mit Kindern weder ein konkretes Datum, eine Zeit noch eine Vorgehensweise um- schrieben. Andererseits äussere sich die Anklageschrift nicht dazu, welche Bilder pornographisch seien (pag. 930). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprin- zip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusations- prinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zurei- chende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qua- lifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Ebenso bezeichnet sie die geschädigte Person (Art. 325 Abs. 1 Bst. e StPO). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes be- fasst. Die Ausführungen, auf die hier verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden (pag. 765 f., S. 8-9 der Urteilsbegründung). Zwar trifft es zu, dass die Anklage- schrift vom 17. Januar 2017 (pag. 595 ff.) den Sachverhalt eher knapp umschreibt, entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt genau wusste, 4 was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wird und er sich entsprechend rechtzeitig und umfassend verteidigen konnte. Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer I./1. die Tathandlung («Geschlechtsverkehr»), die Person, mit welcher der Geschlechtsver- kehr vollzogen wurde und deren Schutzalter («mit der damals 15-jährigen C.________») sowie den Zeitraum («von Oktober 2013 bis 5. Januar 2014») und schliesslich, dass es in diesem Zeitraum mehrmals zu Geschlechtsverkehr ge- kommen ist (pag. 595). Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es keiner weiteren Konkretisierung der Daten, Zeit und der Vorgehensweise. Wie die Vorin- stanz hierzu zutreffend festhielt, werde unter «Geschlechtsverkehr» eine Vereini- gung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils verstanden. Eine detaillierte Beschreibung einzelner Abläufe sei nicht nötig, wenn es einzig um die Frage gehe, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht (pag. 765, S. 8 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist wie die Vorinstanz der Überzeugung, dass es sich bei den Tatzeiten um jene Wochenenden handelt, an welchen die Privat- klägerin den Beschuldigten in I.________ besuchte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin in dieser Zeit in der J.________ platziert gewe- sen ist. In Kombination mit dem aufgeführten Tatort «I.________» kommen somit nur jene Zeitbereiche für die vorgeworfenen Taten in Frage, anlässlich welcher die Privatklägerin den Beschuldigten zu Hause in I.________ besuchte (pag. 766, S. 9 der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Pornographie. Dem Beschuldigten wird in Ziffer I./2. vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2013 in I.________ mehrere Fotos von der damals 15-jährigen C.________ gemacht, auf welchen diese lediglich in Un- terwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen sei (pag. 596). Ort und Zeitpunkt der Tathandlung sind damit klar umschrieben. Die zu beurteilenden Fotos wurden am 27. Oktober 2013 gemacht, womit es nicht notwendig erscheint, in der Anklageschrift bezüglich jedes Fotos einzeln wiederzugeben, in welcher Garderobe und Pose die Privatklägerin darauf zu sehen ist. Dem Beschuldigten wurden die genannten Fotos sodann während des Verfahrens mehrfach vorgehal- ten. Der Beschuldigte konnte die Anschuldigung der Pornographie damit sehr wohl erfassen. Damit umgrenzt und beschreibt die Anklageschrift die Sachverhalte ausreichend. Dem Beschuldigten war es denn auch möglich, sich ausreichend zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vorliegend somit zu verneinen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 17. Januar 2017 wird dem Beschuldigten Folgendes vorge- worfen (pag. 595 ff.): «1. Sexuelle Handlungen mit Kind (Art. 187 Ziffer 1 StGB) Mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 in I.________/.________, zum Nachteil von C.________, indem A.________ unter mehreren Malen Geschlechtsverkehr mit der damals 15-järhigen C.________ hatte, dies im Wissen um deren (Schutz-)Alter. 5 2. Pornographie (Art. 197 Ziffer 3 StGB) Mehrfach begangen am 27. Oktober 2013 in I.________ zum Nachteil von C.________, indem A.________ mehrere Fotos von der damals 15-jährigen C.________ machte, auf welchen die- se lediglich in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist.» 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste den unbestrittenen Sachverhalt korrekt zusammen. Darin machte sie allgemeine Ausführungen zur Bekanntschaft zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin sowie zu ihrer Platzierung in der J.________. Sie führte die Aufenthalte der Privatklägerin beim Beschuldigten (.________) sowie den wei- teren Verlauf des Verfahrens (Hausdurchsuchung, Auswertung des FDF etc.) auf und fasste schliesslich die Geschichte und den gesundheitlichen Verlauf der Pri- vatklägerin anhand der KESB-Akten zusammen (pag. 766 ff., S. 9-13 der Urteils- begründung). Auf diese Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt kann ver- wiesen werden. Bestritten ist, ob es im Zeitraum von Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 zwi- schen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in dessen Wohnung zu mehrfa- chem Geschlechtsverkehr gekommen ist und ob der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 in seiner Wohnung mehrere Fotos von der Privatklägerin erstellte, auf wel- chen diese in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist. 8. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere den Bericht der Kantonspolizei K.________ vom 25. März 2014, den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. November 2014, die Hausdurch- suchung vom 20. August 2014, die Quittung aus dem .________(Schuhgeschäft), den Bericht der Kantonspolizei Bern vom 8. Mai 2015, den Bericht des FDF vom 8. Oktober 2014 zur EDV-Auswertung, den Ergänzungsbericht des FDF vom 11. Mai 2016, die anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingereichten Beweismittel, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und der Privatklägerin durch den FDF, die Combox-Nachricht, die E-Mails des Beschuldigten an die Vormün- din/Beiständin der Privatklägerin, die gegenseitigen Briefe des Beschuldigten und der Privatklägerin, den Brief von E.________ an den Beschuldigten, die Arztzeug- nisse des Beschuldigten, die Liste der Besprechung L.________, M.________, das Gutachten von N.________ vom 28. April 2014 (pag. 771 ff., S. 14-23 der Urteils- begründung) sowie die Einvernahmen von O.________, der Privatklägerin und des Beschuldigten ausführlich (pag. 786 ff., S. 29-48 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass dem Anzeigerapport der Kantonspolizei K.________ vom 25. März 2014 zu entnehmen ist, P.________, Sozialpädagoge im Q.________, habe am 15. März 2014 der Polizeistation R.________ telefonisch gemeldet, er habe mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt. Dabei habe ihm diese gesagt, dass sie im Verlauf des letzten Jahres mehrfach von ihrem damali- gen Lehrer in AE.________ vergewaltigt worden sei. Es habe auch ein Schwan- gerschaftsabbruch stattgefunden. Sie habe dies bereits ihrer Vormündin und ihren 6 Vorgesetzten erzählt, diese hätten ihr jedoch nicht geglaubt. Nun wolle sie endlich Anzeige erstatten, da sie diese Sache sehr belaste (pag. 30). Weiter sind dem An- zeigerapport die Zusammenfassung der Einvernahme der Privatklägerin, zusätzli- che Abklärungen u.a. bei der Kantonspolizei Bern und die Orientierung der Vor- mündin/Beiständin über die Einvernahme sowie Ausführungen zum Tathergang, Tatort und zur Täterschaft zu entnehmen (pag. 30 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 wurde die vorliegende Strafsache an die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, abgetreten (pag. 38). Der daraufhin erstellte Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. November 2014 fasst die vorgenommen Untersuchungshandlungen (Festnahme des Be- schuldigten, Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten, Hausdurch- suchung in den Räumlichkeiten des Beschuldigten, Auswertung der Mobiltelefone der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie des Notebooks HP Pavillon und iMac des Beschuldigten, die gegenseitigen Briefe, weitere Ermittlungen und Er- kenntnisse zu den Daten der Aufenthalte der Privatklägerin beim Beschuldigten, .________ (Schuhgeschäft)-Quittung) zusammen. Der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Mai 2015 führt die Ermittlun- gen betreffend die sichergestellten Briefe von S.________, der ehemaligen Partne- rin des Beschuldigten, des Buchs «.________» und des Fotobuchs «.________» auf. Auf die in den jeweiligen Rapporten aufgeführten Beweismittel wird nachfolgend noch einzeln einzugehen sein, weshalb sich den erstellten Berichten keine zusätz- lichen sachdienlichen Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts entneh- men lassen. Die Arztzeugnisse des Beschuldigten vom 10. Februar 2015 (pag. 675 ff.) vermögen ebenso wenig wie die soeben genannten Rapporte zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Nachfolgend werden deshalb die übrigen einleitend genannten Beweismittel einer eingehenden Würdigung unterzogen. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 784 ff., S. 27-29 der Urteilsbegründung): «Die Quittung des Schuhgeschäfts .________(Schuhgeschäft) und deren Fundort weisen klar darauf hin, dass der Schuhkauf in einem Zusammenhang mit gemeinsamen Aktivitäten der Privatklägerin und des Beschuldigten steht. Der Auffindungsort in der gemeinsamen Korrespondenz würde auch keinen Sinn ergeben, wenn eine der Parteien die Schuhe alleine gekauft hätte. Zudem erwähnte die Privatklägerin die High Heels in einem Brief an den Beschuldigten, mit dem Hinweis, diese werde in der J.________ niemand finden. Am 13.10.2013 wurden in der Wohnung des Beschuldigten mit einem iPhone 4 diverse Bilder der Pri- vatklägerin aufgenommen, auf welchen sie ein schwarzes Trägershirt und rote High Heels/Stiefel trägt. Am 27.10.2013 wurden – wiederum mit einem iPhone 4 – Bilder von ihr in Unterwäsche, schwa- rzen High Heels und klar sexualbezogenen Posen (Körperhaltung) aufgenommen. Auf dem Laptop des Beschuldigten wurden anlässlich der Auswertung durch den FDF die entsprechenden Vorschau- bilder aufgefunden, die Originaldateien waren auf der Festplatte seines Notebooks jedoch nicht 7 (mehr) auffindbar. Die Privatklägerin hielt sich an den Aufnahmedaten der obgenannten Bilder gemäss Liste der J.________ bei ihm auf. Die objektiven Beweismittel weisen folglich klar darauf hin, dass der Beschuldigte diese Fotos anfertigte, denn beide Bildserien wurden in seiner Wohnung auf- genommen und auf seinem Notebook aufgefunden. Zudem besitzt er das genannte Handymodell. Die Überlegung, dass während der Abwesenheit des Beschuldigten ein Dritter in seiner Wohnung und mit demselben Handymodell die Bilder aufgenommen haben und auf seinem passwortgeschützten HP- Notebook abgespeichert haben könnte, ist rein spekulative Theorie. Auch die Antennendaten und der Bankbezug in T.________ stehen dem nicht entgegen, da beide Ereignisse (Geldbezug 17:37 Uhr und Einloggen 17:55 Uhr) zeitlich nach der Aufnahme der Bilder stattfanden. Dass mit dem Gerät des Beschuldigten an der .________ die fraglichen Fotos aufgenommen wurden, muss anhand der An- tennenstandorte jedenfalls nicht zwingend ausgeschlossen werden. Einerseits besteht eine zeitliche Differenz von knapp einer Stunde, andererseits ergibt sich aus zwei Antennenstandorten noch kein genauer Standort des fraglichen Mobiltelefons. Genauso unwahrscheinlich ist die These, die Privatklägerin könnte die Fotos alleine aufgenommen und als "Geschenk" auf dem Laptop des Beschuldigten gespeichert haben. Einerseits handelt es sich nicht um Selfies und andererseits macht es keinen Sinn, ihm ein Geschenk zu machen welches er dann gar nie sieht (weil zu gut "versteckt" oder schon wieder gelöscht). Bezüglich der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten lassen die gegenseiti- gen Briefe keinen Interpretationsspielraum offen. Ihr Inhalt offenbart, wie sich ein Liebespaar die ge- genseitige Zuneigung bekundet und nicht von platonischer Freundschaft, sondern eindeutig von kör- perlicher Liebe schreibt. Die Briefe der Privatklägerin sind bezüglich der Wortwahl direkt. Sie schreibt wörtlich von gemeinsamem Sex. Der Beschuldigte widerspricht dem in keinem seiner Briefe. Hätte die Beziehung der beiden keine körperliche Komponente aufgewiesen, so würde er sich anders ausdrü- cken oder zumindest die Verweise der Privatklägerin auf erfolgten und künftigen Geschlechtsverkehr dementieren, anstatt sie mit seiner Wortwahl noch zu bekräftigen. Der Briefverkehr lässt folglich nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar und körperlich intim waren. Die Kontakte im Januar und Februar 2014 (SMS/MMS etc.) zeigen, dass die Privatklägerin aufgrund des aufgefundenen Briefes von E.________ eifersüchtig war. Darauf und auf die Androhung von Konsequenzen (Leben kaputt machen) reagierte der Beschuldigte verletzt und kündigte der Privatklä- gerin den Kontaktabbruch an. Die Nachrichten und das Verhalten beider Parteien machen deutlich, dass hier eine Liebesbeziehung in die Brüche ging. Zu diesem Zeitpunkt forderte die Privatklägerin ih- re Dessous-Bilder bereits zurück, was keinen Sinn ergäbe, wenn der Beschuldigte davon gar nichts wissen sollte. Zudem bleibt die Forderung seitens des Beschuldigten unwidersprochen. Er dementiert nirgends, über die Bilder zu verfügen. Bezüglich der wiederholten Vorwürfe der Privatklägerin gegen Drittpersonen (Pflegeeltern etc.) wird auf die Ausführungen zum forensisch-psychiatrischen Gutachten verwiesen. Die objektiven Beweis- mittel enthalten keinen konkreten Hinweis, dass die Privatklägerin aus gesundheitlichen Gründen nachträglich und längerfristig Vorwürfe erfinden würde, welche komplette "Scheinerinnerungen" dar- stellen, wie dies vom Verteidiger ausführlich ins Feld geführt wurde. Im Ergebnis enthalten die objektiven Beweismittel mehrere und eindeutige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar waren und es zwischen ihnen mehrfach zu ein- vernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Ebenso eindeutig ist, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin in Dessous, High Heels und eindeutig sexualbezogenen Posen ablichtete. Dem gegenüber sind 8 kaum Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin aus Rache für ihre verschmähte Liebe gehandelt und alle Vorwürfe erfunden haben könnte. In diese Richtung gehen einzig ihre Drohungen im Janu- ar/Februar 2014, deren Unwahrheitsgehalt jedoch durch die Hinweise auf die bereits seit Oktober 2013 bestehenden Bilder stark relativiert wird.» Nach der Würdigung der subjektiven Beweismittel hielt die Vorinstanz folgendes Ergebnis fest (pag. 805, S. 48-49 der Urteilsbegründung): «Letztendlich kann festgehalten werden, dass sich die Beweismittel wie ein Puzzle zusammenfügen lassen. Werden die Aussagen der Privatklägerin um die nachträgliche "Ernüchterung" (Gewalt, Ekel, Unfreiwilligkeit, Datendurcheinander an der Hauptverhandlung) reduziert, sind diese grundsätzlich glaubhaft und ergeben in Kombination mit den objektiven Beweismitteln (Briefe, SMS/MMS, Fotos, .________ (Schuhgeschäft)-Quittung, J.________-Liste etc.) ein stimmiges Bild. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind in weiten Teilen nicht nur wirklichkeitsfremd und unlogisch, sondern wi- dersprechen auch den objektiven Beweismitteln. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für "in dubio pro reo", auch wenn aus unterschiedlichen Gründen keiner der Beteiligten zugibt, dass es sich bei ihrer Beziehung um ein gegenseitiges Liebesverhältnis gehandelt hat. Beweismässig ist somit erwiesen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu mehrfachen sexuellen Kontakten kam. Da bezüglich deren Anzahl keine zuverlässigen Angaben be- stehen, geht das Gericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von insgesamt vier Mal aus (1x pro Wochenende). Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 27.10.2013 insgesamt 11 Fotos aufnahm, welche die Privatklägerin in knapper Unterwäsche, High Heels und in diversen sexu- ell bezogenen Posen zeigen. Aufgrund Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte ist aber davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte diese Bilder zum Eigenkonsum erstellte.» 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 10.1.1 Rahmenbedingungen Zum besseren Verständnis des Sachverhalts werden einleitend die Gegebenheiten vom Kennenlernen 2011 bis hin zur Auseinandersetzung und des Bruchs der Be- ziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Januar 2014 dar- gestellt. Die Privatklägerin und der Beschuldigte kennen sich seit 2011 und pflegten über längere Zeit ein gutes Verhältnis zueinander. Der Beschuldigte war Lehrer an der U.________ in V.________ und die Privatklägerin in der 7. Klasse seine Schülerin. Einer Zusammenstellung der Vormündin/Beiständin der Privatklägerin zu Handen der KESB AE.________ vom 28. Januar 2014 lässt sich entnehmen, dass die Pri- vatklägerin bis zum 17. März 2012 bei der Pflegefamilie W.________ in V.________ platziert gewesen sei, wobei sich mehr und mehr Spannungen entwi- ckelt hätten, weshalb es ab dem 17. März 2012 zu einer Time-Out Platzierung im X.________ in Y.________ gekommen sei (pag. 294). Während ihrer Platzierung schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits Briefe (pag. 148 f.). Dieser hielt den Kontakt zu ihr aufrecht (Geburtstagskarte, pag. 125; E-Mails, pag. 127 f.). Persönliche Kontakte fanden in dieser Zeit nicht statt. Der Zusammenstellung der Vormündin/Beiständin vom 28. Januar 2014 lässt sich sodann entnehmen, dass 9 sich die Privatklägerin ab dem 5. März 2013 bis zum 3. Mai 2013 in einem schuli- schen Time-Out in der Z.________ in AA.________ befunden habe (pag. 294). Ab dem 3. Mai 2013 habe die Privatklägerin in die J.________ gewechselt. Die Privat- klägerin sei daraufhin an Magersucht erkrankt, was eine 7-wöchige stationäre Be- handlung im AB.________ zur Folge gehabt habe (pag. 295). Schliesslich führte die Vormündin/Beiständin in ihrer Zusammenstellung aus, dass die Privatklägerin ab ihrem Spitalaufenthalt wieder Kontakt mit dem Beschuldigten geknüpft habe (pag. 295). Die Privatklägerin habe sich nach ihrem Spitalaufenthalt stabilisiert und wolle nun mit ihrem ehemaligen Lehrer [dem Beschuldigten] Gitarre lernen und wieder zur Schule gehen. Die Privatklägerin sei schon früher in den Beschuldigten verliebt gewesen. Dieser habe ihr erklärt, dass er in einer Beziehung lebe und kein Interesse an einer Beziehung habe; sie jedoch gerne beim Gitarre lernen unterstüt- zen wolle (vgl. Fallsituation der Vormündin/Beiständin, pag. 314 auf der Rückseite). Vor den Weihnachtsferien habe der Beschuldigte nochmals erklärt, dass er nicht an einer Beziehung interessiert sei (pag. 315). Durch diverse Gespräche in J.________ und mit der Vormündin/Beiständin habe ein gegenseitiges Vertrauen mit dem Beschuldigten aufgebaut werden können und die Privatklägerin habe in Rücksprache mit J.________ mehrere Wochenenden beim Beschuldigten verbringen dürfen. Die Rückmeldungen seien stets positiv ge- wesen, die Informationen transparent, vereinbarte Zeiten seien eingehalten worden und die Privatklägerin schien den Umgang genossen zu haben (pag. 295). Weiter liegt die umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vormündin/Beiständin der Privatklägerin vor. Diese E-Mails betreffen die Zeitspanne vom 20. Dezember 2013 bis Ende Januar 2014. Thema sind die Ferien der Privatklägerin in AA.________, der Kauf eines Mobiltelefons sowie Gespräche mit deren Familie (pag. 110 ff.). Der Beschuldigte war auch darin involviert und über die neusten Vorkommnisse der Privatklägerin informiert. Er beabsichtigte zu- sammen mit dieser für sie ein neues Mobiltelefon zu kaufen und hierfür CHF 200.00 beizusteuern (pag. 115). Schliesslich kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und damit zum Bruch ihrer Beziehung. Mit E-Mail vom 20. Januar 2014 informierte der Beschuldigte AC.________ der J.________ und die Vormündin/Beiständin über die neusten Vorkommnisse in Form eines «wüsten» Facebook-Eintrags der Privatklägerin und eines «üblen» Ausrasters ihrerseits. Er wolle den Kontakt zur Privatklägerin vollständig abbrechen (pag. 102). In diesem Facebook-Eintrag sprach die Privatklägerin den Beschuldig- ten namentlich direkt an und verlangte ihre Sachen von diesem zurück. Sie schrieb, er wisse, was sonst passiere. Er habe sich seine ganze Zukunft zur Sau gemacht. Wie das nur habe passieren können (pag. 103). In einer E-Mail vom 17. Februar 2014 informierte die Vormündin/Beiständin AC.________ und den Beschuldigten über den Umgang mit dem Vorgefallenen und zeigte die Möglichkeit einer Anzeige bei der Polizei auf (pag. 104). Der Beschuldigte informierte die Vormün- din/Beiständin mit E-Mail am 29. Januar 2014 über das zwischenzeitlich Vorgefal- lene. Die Privatklägerin habe ihm geschrieben, dass sie seinetwegen in die Psych- iatrie komme. Seine AW.________ habe ihn informiert, dass sie von der Privatklä- 10 gerin kontaktiert worden sei und diese auf ihrem Facebook-Profil gepostet habe, wenn sie die Psychiatrie verlassen habe, sei er «am Arsch», sie werde ihn anzei- gen. Ferner habe ihn die Privatklägerin angerufen und eine Combox-Nachricht mit Morddrohungen, üblen Beschimpfungen und dem Wunsch, dass sein Bruder bald sterbe, hinterlassen (pag. 106). Am 10. Februar 2014 teilte der Beschuldigte der Vormündin/Beiständin mit, dass er die Privatklägerin gleichentags bei der Polizei angezeigt habe (pag. 108). Der Beschuldigte zog seine Anzeige in seiner polizeili- chen Einvernahme vom 20. Februar 2014 – gemäss seinen eigenen Aussagen – aus Rücksicht auf deren Zukunft jedoch wieder zurück (pag. 195, Z.161-165). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auf der vom Beschuldigten er- wähnten Combox-Nachricht weinend und aufgebracht zu hören ist. Sie schreit ihn hysterisch an, beschimpft ihn als «Missgeburt», droht ihm, ihn umzubringen und äusserte, dass sein Bruder hoffentlich bald sterbe (pag. 100). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin seit der Schulzeit der Privatklägerin im Jahr 2011, als die Privatklä- gerin als Schülerin des Beschuldigten dessen Unterricht besuchte, kennen. Trotz diverser Unterbrüche hielten sie den Kontakt aufrecht, welcher sich sodann nach dem Einzug in die J.________ intensivierte. Die Privatklägerin konnte beim Be- schuldigten Gitarrenunterricht nehmen, welcher sie hierfür mehrmals in der J.________ besuchte. Mit der Zeit konnte ein gegenseitiges Vertrauen zwischen al- len Beteiligten aufgebaut werden, so dass die Privatklägerin in Rücksprache mit den Verantwortlichen mehrere Wochenenden beim Beschuldigten in dessen Pri- vatwohnung verbringen durfte, wo sie auch übernachtete. Der Beschuldigte stellte folglich Teil des näheren Umfelds der Privatklägerin dar. Ob der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten und gemeinsam Geschlechtsver- kehr vollzogen, lässt sich den bisherigen Ausführungen nicht entnehmen. Den Ak- ten der Vormündin/Beiständin lässt sich zwar entnehmen, dass die Privatklägerin bereits früher in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Ob dies in der Zeit vom Oktober 2013 bis Januar 2014 auch zutraf und ob der Beschuldigte diese Gefühle erwiderte, muss in den nachfolgenden Erwägungen anhand der vorliegenden Be- weismittel eruiert werden. Der emotionale Zustand der Privatklägerin auf der Com- box-Nachricht, deren Wut und Traurigkeit deuten immerhin darauf hin, dass eine sehr enge Bindung zwischen ihr und dem Beschuldigten vorhanden gewesen sein muss. Anders lassen sich dieser Anruf und ihre Reaktionen nicht erklären. 10.1.2 Hausdurchsuchung / Quittung des Schuhgeschäfts .________(Schuhgeschäft) Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass folgende anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 20. August 2014 sicherge- stellten Gegenstände für die Beantwortung der Beweisfragen von Bedeutung sind: Der Laptop HP, das iPhone 4 und der PC Mac sowie die Briefe der Privatklägerin (pag. 10 ff.). Auf die gemeinsame und gegenseitige Korrespondenz zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ebenso wie auf die Auswertungen des Note- books HP, der internen Festplatte, des iMac 24 und des iPhone 4 wird nachfolgend noch eingegangen (vgl. Ziff. 10.1.3 und 10.1.4). Den übrigen sichergestellten Ob- jekten lassen sich keine sachdienlichen Hinweise zur Beantwortung der sich im Zu- 11 sammenhang mit dem unbestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen ent- nehmen. Diese werden deshalb keiner weiteren Beweiswürdigung unterzogen. In einem der sichergestellten Briefumschläge kam ein Kassenzettel des Schuhge- schäfts .________(Schuhgeschäft) zum Vorschein (pag. 23). Dieser Quittung ist zu entnehmen, dass am .________ um .________ Uhr in AE.________ zwei paar Schuhe der Marken «.________» und «.________» gekauft worden sind (pag. 27). Der Fundort der Kaufquittung lässt darauf schliessen, dass diesem Schuhkauf eine gewisse Bedeutung zukommt, andernfalls hätte der Beschuldigte diese Quittung nicht bei den Briefen der Privatklägerin aufbewahrt. Der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin schilderten übereinstimmend, dass sie gemeinsam das Schuhgeschäft .________(Schuhgeschäft) aufgesucht haben. Welche Schuhe gekauft worden sind, schilderten sie dagegen unterschiedlich. Darauf wird in der Aussagenwürdi- gung beider Parteien noch näher einzugehen sein (vgl. Ziff. 10.2.2; Ziff. 10.2.3). 10.1.3 Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die gegenseitigen Briefe des Beschuldigten und der Privatkläge- rin zutreffend wiedergegeben (pag. 776 ff.; S. 19-22 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist zu den Briefen des Beschuldigten an die Privatklägerin Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte nannte die Privatklägerin seinen «Zouber-Ängu» (pag. 122). Im Brief aus AK.________ vom 1. Oktober 2013 schrieb er, dass er sie nun schon seit fast vier Stunden zeichne. Das löse bei ihm eine super gute Laune aus. Einleitend schrieb er, dass er sie schon unbeschreiblich vermisse. Er würde am liebsten bei ihr sein. Weiter nennt er sie seinen «Goldschatz». Er habe immer wieder eine Kerze angezündet, symbolisch, dass seine Gedanken an sie verstärkt würden. Er könne es kaum erwarten, sie wiederzusehen und mit ihr Zeit zu ver- bringen. Abschliessend fügte er ein P.S. hinzu und führte aus, dass das verwende- te Papier ihrer Person unwürdig sei (pag. 124). Neben den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zur Karte vom 1. November 2013 führte er zudem aus, dass sie [die Privatklägerin] die schönste und grösste Überraschung seines Lebens sei und er stolz und glücklich sei an ihrer Seite. Er wünsche sich, immer an ihrer Seite durchs Leben gehen zu dürfen (pag. 118). In seinen Karten vom 19. Dezem- ber 2013 schrieb er ihr, dass sie für ihn eine riese Überraschung sei in seinem Le- ben, ein wunderbarer Engel, eine traumhafte und liebevolle Partnerin. Es sei schön mit ihr, er könne es einfach nicht mit Worten beschreiben, so schön sei ihre Bezie- hung. Neben seiner Liebesbekundung («I bi ganz fescht stouz uf di u uf üsi Liebi», «U i liebe di über alles») schrieb der Beschuldigte, er gebe alles dafür, dass sie an seiner Seite glücklich sei und unterschrieb die Karte mit «Di Stärn» (pag. 119 ff.). Zu den Briefen und Karten der Privatklägerin kann ergänzend zu den Ausführun- gen der Vorinstanz Folgendes festgehalten werden: In einer undatierten Postkarte schrieb die Privatklägerin, dass sie ihn [den Beschuldigten] über alles liebe und immer für ihn da sei. Als Adresse schrieb sie «a mi gröschte Schatz uf Erde, Bi mir i mim Herzä 1, 7777 ½ Wulche» (pag. 146). Neben den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Brief auf pag. 132 schrieb die Privatklägerin weiter, dass er im Dunkeln eine Kerze anzünden und an sie denken solle, so vermisse er sie weniger. 12 Sie nannte ihn einen mega wertvollen Schatz. Schliesslich schrieb sie, dass sie hoffe, er vermisse sie nicht so fest. Sie beendete den Brief mit den Worten «Ich han dich u huerä lieb, ä festä Kuss + Umarmig». Ebenfalls hat sie den Brief mit ih- rem Kussmund versehen. Im P.S. führte sie aus, dass sie hoffe, ihm nicht zu nahe getreten zu sein mit dem Brief. Im Brief vom 23. Oktober 2013 schrieb sie zudem einleitend, dass sie es letzten Sonntag [d.h. 20.10.2013] sehr genossen habe bei ihm. Sie habe beim Abschied so gelächelt. Das sei das schönste Gefühl auf der Welt und schliesslich schrieb sie «Liebe A.________, i liebe di». Sie nannte ihn ih- ren AD.________. Wenn sie könnte, würde sie für ihn alle Sterne vom Himmel auf die Welt holen und vor seine Türe legen, damit er jeden Tag, wenn er das Haus verlasse, gerade an sie denken würde. Sie hoffe, dass ihre Liebe für ihn immer er- halten bleibe. In der Vergangenheit, Gegenwart und natürlich auch in der Zukunft wolle sie seine Prinzessin sein. Ferner schrieb sie «Ich vergisse immer alles um mich herum, wenni dich gseh, dich ufspür (din gruch ufspür!)». Seit sie im Kran- kenhaus gewesen sei, habe sie wieder Gefühle für ihn. Sie hoffe, dass es mit ihnen für immer klappe. Schliesslich schrieb sie, sie hoffe, dass sie auf Facebook noch ihren Status ändern könne; dort werde nicht mehr «wohnt in AE.________», son- dern «I.________» stehen, wenn sie dürfe. Abschliessend schrieb sie nochmals «Ich liebe dich. Je t’aime!» (pag. 133 f.). In ihrem Brief vom 9. Dezember 2013 schrieb sie zudem, dass es bei ihnen wie blöd funkle und sie ihn liebe. Wenn es um den Abschied gehe, wolle er sie nicht gehen lassen. Klar, das wolle sie auch nicht und er werde so «härzig» verletzlich und schüchtern. Sie sei so enorm glücklich mit ihm. Sie schreibe ihm so gerne. Es sei wunderschön mit ihm. Sie bedanke sich, dass sie seine Prinzessin sein dürfe und in seinem Leben sei (pag. 138 ff.). Es liegen keine Gründe vor, diese Briefe in Zweifel zu ziehen. Diese Briefe wirken ehrlich und direkt. Beide gestehen sich gegenseitig mehrfach ihre Liebe und beto- nen, wie schön die gemeinsame Zeit ist. Ihre Beziehung soll ewig halten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin ein Kribbeln im Bauch beschreibe, wenn sie den Beschuldigten berühren dürfe und sich entschuldigt ha- be, dass sie am Wochenende nur Sex gewollt habe und dafür, dass er an einem anderen Wochenende „nicht gekommen sei“. Dafür brauche er künftig kein Kon- dom mehr anzuziehen (pag. 783, S. 26 der Urteilsbegründung). Die Ausführungen der Privatklägerin wirken selbsterlebt und damit glaubhaft: Sie entschuldigte sich für ihr Verhalten, nachdem er „nicht gekommen sei“. Die Briefe sind voller Einzel- heiten, die nicht erfunden sein können. So als die Privatklägerin schrieb, sie freue sich auf das, was er ihr im Bus ins Ohr geflüstert habe (pag. 132) oder als sie aus- führte, sie sei sehr liebesbedürftig ihm gegenüber gewesen, sie mache das gerne und es gehöre zu einer Beziehung (pag. 135). Ebenso als sie schrieb, sie habe nicht schlafen können. Jedes Mal, wenn sie von ihm zurückkomme, müsse sie sich wieder an das Bett gewöhnen. Sein Bett sei um einiges gemütlicher als ihres (pag. 139). Zudem schrieb ihm die Privatklägerin im gleichen Brief, in dem sie ihm mitteil- te, dass er künftig kein Kondom mehr anzuziehen brauche, dass es jetzt richtig ab- gehe. Sie vermisse auch seine morgendlich verschlafenen Blicke und er sei ein sehr talentierter Liebhaber (pag. 140). Die Briefe der Privatklägerin sind detailliert und ihr Inhalt wirkt selbsterlebt. Insgesamt schilderte sie dem Beschuldigten ihre 13 Gefühle sowie was die gemeinsame Zeit in ihr ausgelöst hat und wie es in Zukunft mit ihrer Beziehung weiter gehen soll. Es ist zutreffend, dass die Briefe des Beschuldigten nicht so sexualbezogen sind, wie jene der Privatklägerin. Dennoch verfasste der Beschuldigte seine Briefe in der gleichen Tonalität wie die Privatklägerin. Er schaffte keinerlei Distanz, sondern antwortete ihr auf die gleiche Art und Weise. Auch er gestand ihr mehrfach seine Liebe und wurde nicht müde zu betonen, was sie und die gemeinsame Zeit ihm bedeuten würden. Aus seinen Briefen geht diese Nähe – wie sie bereits in den Briefen der Privatklägerin zu finden ist – hervor. Der Beschuldigte war an der Pri- vatklägerin interessiert und suchte ihre Nähe. So schrieb er ihr, wie heftig er das gemeinsame Wochenende genossen habe, dass er sie mit all seiner Liebe ver- wöhnen wolle, sie umarme, innig küsse und über alles liebe (pag. 118). Weiter be- dankte er sich für das Verwöhnen mit tiefer inniger Liebe und spricht die Privatklä- gerin jeweils mit Kosenamen wie «Prinzässin» oder «Schatz» an (pag. 120). Seine Briefe lassen damit keinen Interpretationsspielraum offen. Die Kammer gelangt deshalb nach Würdigung der gegenseitigen Briefe zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten und der Privatklägerin um ein Liebes- paar handelte, welches sich seine gegenseitige Liebe bekundete und von erlebter und künftiger körperlicher Liebe schrieb. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten und dessen Verteidigers nicht zu ändern. Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, führte der Beschuldigte zum Verhältnis mit der Privatklägerin und als Erklärung für diese Briefe aus, dass es zwischen ihnen platonische Schwingun- gen gegeben habe, mehr jedoch nicht. An dieser Stelle sei bereits erwähnt, dass diese Aussagen nicht überzeugen und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Ebenso wenig vermögen seine Erklärungsversuche, wonach er von der Pri- vatklägerin erpresst worden sei, zu überzeugen. Würden diese Ausführungen stimmen, wäre immerhin zu erwarten gewesen, dass er sich von der Privatklägerin distanziert und nicht während Monaten das Bild eines glücklichen Paares aufrecht erhalten und ihr mehrfach seine Liebe gestanden hätte (vgl. hierzu Ziff. 10.2.3 hier- nach). Der Verteidiger führte im Rahmen seines oberinstanzlichen Plädoyers ferner aus, dass eine Liebesbeziehung nicht zwingend sexueller Natur sein müsse. Der Beschuldigte habe nie einen Satz geschrieben, der auf sexuelle Aktivitäten schlies- sen lasse. Was die Privatklägerin schreibe, wonach sie sich freue, neben ihm auf- zuwachen und es wunderschön gewesen sei, sei auch ohne Sexualität möglich. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschuldigte sexuelle Gelüste verspürt habe (pag. 930). Aber auch aus den Briefen des Beschuldigten geht wie bereits erwähnt deutlich hervor, dass er und die Privatklägerin ein Liebespaar wa- ren, welches sich seine gegenseitige Liebe bekundete und von erlebter und künfti- ger körperlicher Liebe schrieb. Diese Liebe wurde gelebt. Es bleibt deshalb kein Raum, um diese Beziehung als rein platonische Freundschaft oder als Beziehung ohne gelebte Sexualität zu interpretieren. Insgesamt gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Briefe zum Ergebnis, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebes- paar waren und in ihren gegenseitigen Briefen über die gemeinsam erlebte und künftige körperliche Liebe schrieben. 14 10.1.4 Auswertungen des Notebooks HP, der internen Festplatte, des iMac 24 und des iPhone 4 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Untersuchungen der Computer und de- ren Ergebnisse korrekt wiedergegeben, so dass darauf verwiesen wird (pag. 774 f., S. 17-18 der Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist Folgendes: «Gemäss dem Bericht des FDF würden alle im Bericht und den Beilagen aufgeführten Zeiten der Systemzeit des jeweiligen Geräts entsprechen. Ob diese mit der Realzeit übereinstimme, könne je- doch nicht beurteilt werden. Auf der Festplatte des HP-Notebooks seien u.a. 38 Bilder aufgefunden worden, welche vermutlich die Privatklägerin zeigen würden. Dabei handle es sich um vom Betriebs- system automatisch angelegte Vorschaubilder. Die dazugehörigen Originaldateien seien nicht mehr auffindbar gewesen. Auf dem iMac habe sich ein Mobiltelefon-Backup mit SMS- und MMS- Nachrichten der Privatklägerin befunden. Diverse Bilder wurden durch den FDF ausgedruckt (p. 053 ff.). Sie zeigen die Privatklägerin in Unterwäsche sowie High Heels und datieren vom 27.10.2013 (ca. 16:03-16:14 Uhr). Diverse Bilder zeigen die Privatklägerin in einem schwarzen Trä- gershirt und datieren vom 13.10.2013 (ca. 18:00). Ein Bild der Privatklägerin in roten High Heels (p. 058) ist nicht datiert. Da sie auch dort das schwarze Trägershirt trägt, kann davon ausgegangen werden dass auch dieses Foto am 13.10.2013 aufgenommen wurde. Die Privatklägerin ist zudem auf drei weiteren Fotos abgebildet (p. 068, 069 und 073). Im Ergänzungsbericht wird ausgeführt, die Bilder im Katalog "Bilder C.________" (p. 052 ff.) würden aus dem sog. Thumbcache stammen. Dieser enthalte Vorschaubilder von Bildern, welche bei einer Dateiübersicht eines Ordners angezeigt würden. Der ursprüngliche Speicherort könne aber nicht mehr festgestellt werden. Aufgrund des Dateipfads/Speicherorts des Bildes p. 068 in einem Ordner auf der Desktopoberfläche, sei davon auszugehen, dass dieses dem Benutzer bekannt sei. Das kon- krete Aufnahmegerät könne jedoch mit den verfügbaren Mitteln nicht festgestellt werden. Zum Stand- ort führt der Bericht zudem aus, die im Katalog "Metadaten" (p. 060 ff.) enthaltenen Bilder würden Ko- ordinaten des Erstellungsortes enthalten (.________ / .________), welcher in einem Kartenausschnitt markiert wurde (p. 075.8; .________ I.________). Abweichungen um einige Meter seien jedoch mög- lich.» Dem Bericht vom 8. Oktober 2014 lagen zwei Bilderkataloge bei, einer mit dem Ti- tel «Bilder C.________» und ein zweiter unter dem Titel «andere Bilder», welche keinen Fallbezug haben. Gemäss Bericht des FDF vom 11. Mai 2016 sei auf Nach- frage des Einsatzleiters nach weiteren Hinweisen bezüglich dieser Bilder gesucht worden. Im freien Speicherbereich hätten daraufhin Bilder in voller Grösse gefun- den werden können, welche Metadaten bezüglich ihrer Erstellung enthielten. Ein entsprechend neuer Bilderkatalog mit den gefundenen Metadaten sei am 11. No- vember 2014 unter dem Titel «Metadaten wiederhergestellter Dateien» erstellt worden (pag. 75.5). Diese Bilder in voller Grösse hätten im Gegensatz zu den Vor- schaubildern noch Metadaten enthalten. Eines der Bilder aus dem Katalog «andere Bilder» habe noch erhaltene Metadaten enthalten (Foto Nr. 31, Portraitfoto der Pri- vatklägerin; pag. 73). Aus diesen Metadaten lasse sich das Gerätemodell ablesen – Apple iPhone 4. Sowohl das Gerätemodell wie auch die Pixelgrösse würden mit den Bildern des Katalogs «Metadaten…» übereinstimmen. Welches Gerät nun ge- nau die fraglichen Bilder geschossen habe, könne nicht gesagt werden (pag. 75.6 f.). Aufgrund dieser Ausführungen kann somit festgehalten werden, dass eines der Bilder mit einem iPhone 4 aufgenommen und schliesslich auf dem HP-Notebook 15 des Beschuldigten gefunden wurde. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten vom 20. August 2016 konnte ein iPhone 4 sichergestellt werden (pag. 11). Ob der Beschuldigte die Fotos mit seinem iPhone 4 gemacht hat, kann anhand der Berichte dagegen nicht abschliessend beantwortet werden. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung reichte der Verteidiger einen Ausdruck der Seite 540 der Handy-Auswertungsdaten des Beschuldigten (pag. 736) und einen Kartenausdruck ab der Website https:\\map.geo.admin.ch mit angezeigten Anten- nenstandorten ein (pag. 637). Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass diese Beweismittel keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschuldigte die Fotos der Privatklägerin aufgrund der Mobiltelefondaten und Antennenstandorte nicht gemacht haben kann (pag. 781, S. 24 der Urteilsbegründung). Der Bericht der ausgelesenen Daten aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten enthält auf der ein- gereichten Seite 540 (pag. 736) zwei Einträge vom 27. Oktober 2013 um 16:55:32 Uhr (UTC+0). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Schweiz in der Mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ) befindet. MEZ entspricht UTC+1, weshalb das Einloggen des Mobiltelefons um 17:55:32 MEZ erfolgt ist (pag. 755, S. 18 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat Abklärungen bezüglich dieser Koordinaten über die Website https:\\map.geo.admin.ch getätigt und festgehalten, dass der Ein- trag Nr. 9175 auf die UTM-Koordinaten „.________, .________“ (AG.________) und der Eintrag Nr. 9176 auf die UTM-Koordinaten „.________, .________“ (Nähe AF.________, I.________), verweisen. Dieser Feststellung kann sich die Kammer anschliessen. Aus der Auswertung («Metadaten wiederhergestellte Dateien») ergibt sich, dass die Fotos der Privatklägerin in Unterwäsche und aufreizenden Posen ebenfalls am 27. Oktober 2013 mit einem iPhone 4 erstellt wurden (pag. 60 ff.). Diese Fotos wurden zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr aufgenommen (pag. 62). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach Smartphones, d.h. auch ein iPhone 4, die Uhrzeit bei entsprechender Berechtigung automatisch ein- stellen, resp. die Sommer- und Winterzeit ohne Zutun des Nutzers aktualisieren (pag. 781, S. 24 der Urteilsbegründung). Gemäss den Daten der Mobiltelefonaus- wertung stimmt das Datum mit dem Auslesedatum überein. Die Zeit ging um zwei Minuten vor. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Fotos am 27. Oktober 2013 zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr (resp. zwei Minuten früher) aufgenom- men wurden. Gemäss den Metadaten der wiederhergestellten Dateien befand sich das Aufnahmegerät bei der Bildaufnahme am Koordinationsstandort .________ Nord und .________ Ost. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass diese Koordina- ten auf wenige Meter genau die Liegenschaft .________ in I.________, d.h. das Domizil des Beschuldigten, anzeigen (pag. 782, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin verbrachte zudem das Wochenende vom 25. bis zum 27. Oktober 2013 beim Beschuldigten (pag. 46). Es kann festgehalten werden, dass die Bilder somit am 27. Oktober zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr (resp. zwei Minuten früher) mit einem iPhone 4 in der Wohnung des Beschuldigten erstellt wurden und sich die Privatklägerin an diesem Wochenende beim Beschuldigten aufhielt. Der Verteidiger reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem die Besprechungsnotizen der L.________ vom 27. Oktober 2013, die .________ der L.________ vom 25. November 2013 und einen Flyer der AH.________ ein (pag. 16 677 ff.). Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung wurde sodann O.________ ein- vernommen sowie ein Kontoauszug «Detailansicht Buchung/Belastung .________ vom 29. Oktober 2013» zu den Akten genommen (pag. 721 ff.; pag. 738). Den Be- sprechungsnotizen kann entnommen werden, dass die L.________ am 27. Okto- ber 2013 besprochen wurde (pag. 677). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von O.________ (vgl. Ziff. 10.2.1 hiernach) fand diese Besprechung zwischen 14:00 und 15:30 Uhr statt und dauerte maximal bis 16:00 Uhr. Anhand des Konto- auszuges der .________ ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ Bargeld bezog und sich sein Mobiltelefon um 17:55 Uhr im Umkreis der eingezeichneten Mobilfunkantenne in I.________ registrierte (pag. 736 f.). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten somit oh- ne weiteres möglich war, nach der Besprechung mit O.________ in seine Woh- nung zurück zu kehren, die Privatklägerin zwischen ca. 16:00 und 16:15 Uhr in Un- terwäsche und aufreizenden Posen zu fotografieren sowie anschliessend um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ einen Bargeldbezug zu tätigen. 10.1.5 Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin Die Vorinstanz hielt hierzu beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 782, S. 25): «Die Privatklägerin war offensichtlich eifersüchtig aufgrund des Briefes von E.________, welcher an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde (siehe p. 130 f.). Bis zum Auffinden dieses Brie- fes war sie verliebt in den Beschuldigten, danach forderte sie alle ihre Sachen inkl. Dessous-Bilder zurück und drohte ihm mit Konsequenzen und der Zerstörung seiner Zukunft. Auf das Herumstöbern in seinen Sachen und die Eifersuchtsszene reagierte er zutiefst verletzt und mit Kontaktabbruch zur Privatklägerin. Aus den gegenseitigen Nachrichten wird somit klar, dass hier eine Beziehung – und keine rein platonische Freundschaft – in die Brüche ging. In dieser Phase war auch die Polizei noch nicht involviert, die Privatklägerin erwähnte jedoch schon die Dessous-Fotos und gemeinsamen Ge- schlechtsverkehr. Würden diese Fotos nicht existieren und der Beschuldigte diese nicht kennen, so würde auch deren Erwähnung resp. Rückforderung keinerlei Sinn ergeben. Zudem reagierte er über- haupt nicht auf die Rückforderung, fragte nicht, von was für Fotos sie denn spreche und berichtigte auch nicht ihren Vorwurf bezüglich des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs, welchen er (angeblich) immer gewollt habe.» Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist aufgrund der gegenseitigen SMS- und MMS-Nachrichten zuzustimmen. So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am 22. Januar 2014, dass sie ihre Sachen zurück wolle, was sie auch auf Face- book postete (pag. 86). Sie erwähnte die Fotos in Dessous, welche der Beschuldig- te von ihr gemacht habe. Schliesslich schrieb sie, dass sie mit ihm eine Beziehung geführt habe (pag. 78). In einer anderen Nachricht führte sie aus, dass er jedes Mal, wenn er im Bett gewesen sei, mit ihr habe schlafen wollen. Mit der grossen Liebe habe es nicht geklappt. Ihr Herz tue verdammt weh (pag. 78). Sie sprach zu- dem von ihrem Mann, der sie liebe (pag. 80) und schickte ihm eine MMS mit dem Inhalt «eine eifersüchtige Frau ist eine verliebte Frau» (pag. 79). Der Beschuldigte antwortete ihr, dass der Brief von E.________ ein Jahr alt sei. Sie habe ihn mit ih- rer krassen und unnötigen Eifersuchtsszene ganz fest verletzt und sein Vertrauen missbraucht. Sie habe ein egoistisches Spiel mit seinen Gefühlen und den Ge- 17 fühlen anderer gespielt. Sie hätten sich gegenseitig liebevoll behandelt und gross- zügig beschenkt. Sie mache nun alles wegen dieses Freundschaftsbriefes kaputt (pag. 99). Doch weisen nicht nur diese SMS- und MMS-Nachrichten auf ein Lie- besverhältnis hin; auch die Combox-Nachricht, die gegenseitigen Briefe und die er- stellten Fotos in Unterwäsche lassen keinen anderen Schluss zu, als dass hier – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – eine Beziehung und nicht eine platonische Freundschaft in die Brüche ging. 10.1.6 Gesundheit der Privatklägerin In Bezug auf die KESB Akten und das forensisch-psychiatrische Gutachten von N.________ vom 28. April 2014 erschien es der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin absichtlich oder unabsichtlich «Scheinerinnerungen» erfun- den und längerfristig aufrecht erhalten habe, um anderen damit zu schaden. Die Privatklägerin neige zwar zu impulsiven Verhalten sowie unwahren Behauptungen und suche mit diesen Aufmerksamkeit, jedoch hätten diese bisher durch Konfronta- tion geklärt werden können. Ganz im Gegenteil würden sich im vorliegenden Fall viele Erzählungen der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln aus ihrer „gemeinsamen Zeit“ mit dem Beschuldigten (Schuhkauf, Geschenke, Übernach- tungen, Liebesbekundungen per Brief) decken (pag. 783 f., S. 26-27 der Urteilsbe- gründung). Der Verteidiger brachte demgegenüber vor, dass es sich nicht um Scheinerinne- rungen, sondern um schlichte Lügen seitens der Privatklägerin handle (pag. 930). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es kann festgehal- ten werden, dass sich weder aus den KESB-Akten noch aus dem forensisch- psychiatrischen Gutachten Hinweise entnehmen lassen, die auf eine eindeutige Falschbezichtigung seitens der Privatklägern gegenüber dem Beschuldigten hin- deuten würden. Ob auf die Aussagen der Privatklägerin im Einzelnen abgestellt werden kann oder ob es sich um reine Lügen handelt, ist nach eingehender Würdi- gung ihrer Aussagen zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2.2 hiernach). Es kann an dieser Stelle bereits vorweg genommen werden, dass viele ihrer Ausführungen durch die objektiven Beweismittel gestützt werden. 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel (Einvernahme von O.________, Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten) ausführlich wiedergege- ben (pag. 786, S. 29 der Urteilsbegründung; pag. 787 ff., S. 30-36 der Urteilsbe- gründung; pag. 796 ff., S. 39-46 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. 10.2.1 Aussagen von O.________ O.________ wurde an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. November 2017 als Zeuge einvernommen. Er hatte im Januar 2014 gemeinsam mit dem Beschuldigten die L.________ gespielt. Der Zeuge machte differenzierte Aussagen zu den Be- sprechungen dieser .________. So sagte er aus, dass diese einmal nach der Ar- beit, als die Idee zustande gekommen sei, einmal in seinem .________ in I.________ und ein- oder zweimal beim Beschuldigten Zuhause im Dachstock stattgefunden hätten (pag. 722, Z. 77-79). An die Daten dieser Besprechungen 18 konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, konnte aber den Zeitraum eingrenzen. Es sei klar etwas vor November gewesen (pag. 722, Z. 86; pag. 724, Z. 168). Auf Vorhalt, ob es am 27. Oktober 2013 eine Besprechung zwischen ihm und dem Be- schuldigten gegeben habe, antwortete er, dass sie im Oktober eine Besprechung gehabt hätten, es könnte dieses Datum gewesen sein (pag. 723, Z. 116). Er erklär- te sodann, dass er es auf Vorhalt eines Datums eingrenzen könne (pag. 724, Z. 156). Er schreibe sich auch keine Daten in die Agenda, das wisse er auswendig (pag. 724, Z. 162-163). Seine Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Hin- sichtlich der Uhrzeit (etwa 14:00 Uhr) und der Dauer (maximal anderthalb bis zwei Stunden) des Treffens im .________ in I.________ war sich der Zeuge relativ si- cher (pag. 723, Z. 93-94 u. Z. 125). Er vermochte dies stimmig und detailliert darle- gen. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht ewig Zeit gehabt habe. Das ha- be dieser ihm so gesagt (pag. 723, Z. 126-127). Er ergänzte, dass dieser eine ehemalige Schülerin bei sich zu Hause zu Besuch gehabt habe (pag. 723, Z. 130). Die Begründung zu den von ihm genannten Besprechungszeiten ist überzeugend und stimmt mit den Besucherdaten der J.________ überein, wonach sich die Pri- vatklägerin am 27. Oktober 2013 beim Beschuldigten aufgehalten habe (pag. 46). Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vermochte der Zeuge keine sachdienlichen Aussagen machen. Er habe die Privatklägerin nur einmal an einem Anlass gesehen und habe gewusst, dass der Beschuldigte sich um sie kümmere (pag. 721, Z. 21-22). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Besprechung der L.________ am 27. Oktober 2013 im .________ in I.________ stattfand und spätestens zwischen 15:30 und 16:00 Uhr endete. 10.2.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde insgesamt sechs Mal eivernommen (pag. 151 ff.; pag. 161 ff.; pag.169.2 ff.; pag. 650 ff.; pag. 726 f.; pag. 920). Das Verfahren ausgelöst hat ein Gespräch zwischen der Privatklägerin und einem Sozialpädagogen im Q.________, in welchem sie diesem erzählte, dass sie im Verlauf des letzten halben Jahres mehrfach von ihrem damaligen Lehrer vergewal- tigt worden sei. Der Sozialarbeiter meldete dies am 15. März 2014 der Kantonspo- lizei K.________ (pag. 30). In der darauffolgenden Einvernahme vom 20. März 2014 bezeichnete die Privatklägerin den Beschuldigten bereits in den ersten Zeilen als Vergewaltiger («Herr A.________, der Vergewaltiger»; pag. 152, Frage 14). Sie gab an, dass dieser gegen sie eventuell eine Anzeige wegen Drohung eingereicht habe. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr entweder ihre Sachen geben solle oder sie ihn sonst anzeigen werde. Sie habe ihm dann auf die Combox gesprochen und ihn beleidigt. Sie habe ihm gesagt, dass sie seinetwegen in die Psychiatrie müsse und ihm etwas passieren werde, wenn sie zurück sei. Auf Facebook habe sie ebenfalls etwas gepostet (pag. 152 f., Fragen 14 u. 15). Sie bestätigte ihre gegenüber dem Sozialpädagogen gemachten Aussagen, wonach sie von ihrem ehemaligen Lehrer mehrfach vergewaltigt worden sei (pag. 152, Frage 17). Wie bereits in Ziffer 8. hiervor ausgeführt, wurde die vorliegende Strafsache mit Verfügung vom 26. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region 19 Bern-Mittelland, abgetreten (pag. 38). Diese eröffnete zunächst ein Verfahren ge- gen den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Pornografie (pag. 1) und dehnte dieses schliesslich auf Vergewaltigung aus (pag. 2). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Vergewaltigung am 13. Dezember 2016 ein (pag. 590 ff.) und erhob wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Por- nografie Anklage (pag. 595 ff.). Infolge Einstellung des Verfahrens betreffend die Anschuldigung der Vergewaltigung ist der Vorwurf der Vergewaltigung nicht mehr Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Die Privatklägerin sprach in ihren Aussagen ursprünglich von Vergewaltigung und hielt diesen Vorwurf in den folgen- den Einvernahmen aufrecht. So machte sie auch nach erfolgter Einstellung in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung Ausführungen hierzu, bezeichnete die Vergewaltigungen jedoch dann teilweise als Missbrauch. Da auch diese Aus- führungen im Zusammenhang mit ihren Aussageverhalten stehen, werden ihre Aussagen zu den angeblichen Vergewaltigungen vorab einer Würdigung unterzo- gen, bevor schliesslich auf die übrigen Aussagen eingegangen wird. In den darauffolgenden polizeilichen Videobefragungen schilderte die Privatkläge- rin erneut, dass sie vom Beschuldigten während eines Zeitraums von sechs Mona- ten vergewaltigt worden sei (pag. 162; pag. 169.4). Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin ihre Aussagen betreffend die Vergewaltigungen im Laufe des Verfahrens relativierte. Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptver- handlung sprach sie von Missbrauch. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Privatklägerin ihre in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemach- ten Aussagen vorgehalten, wonach sie bisher von Vergewaltigung gesprochen ha- be, es aber eigentlich eher ein Missbrauch gewesen sei. Hierzu führte die Privat- klägerin aus, dass er [der Beschuldigte] ihre Situation ausgenutzt habe. Das sei für sie ein Missbrauch gewesen. Sie sei ein Heimkind ohne Eltern und Familie gewe- sen. Sie habe den Bezug zu einem Menschen gesucht und beim ihm [dem Be- schuldigten] gefunden. Das sei von ihm missbraucht worden. Die Frage, ob sie sich ausgenützt gefühlt habe, bejahte die Privatklägerin schliesslich (pag. 921). Ihren Aussagen lassen sich weitere Elemente entnehmen, wonach sich die Privatkläge- rin rückblickend vom Beschuldigten ausgenutzt und «missbraucht» gefühlt hat. So zum Beispiel als sie angab, sie habe wie eine Prostituierte herumlaufen müssen (High Heels, kurzes Kleid, geschminkt; pag. 163) oder als sie sich beim Sex wie ei- ne «Nutte» vorgekommen sei (pag. 165). Diese Aussagen sind originell und brin- gen zum Ausdruck, wie sich die Privatklägerin in diesen Situationen gefühlt haben muss. Zu den Vergewaltigungen führte sie in ihrer ersten Einvernahme gegenüber der Polizei aus, es sei also immer so gewesen, dass sie gekocht und Musikunter- richt gehabt hätten und der Beschuldigte sie dann vergewaltigt habe (pag. 154, Frage 28). Die Vergewaltigungen nannte die Privatklägerin fast beiläufig. Auf Frage nach dem konkreten Ablauf gab sie an, er habe sie geküsst und aufs Bett ge- schmissen. Sie sei müde gewesen, es sei auch schon spät gewesen. Er habe ge- sagt «C.________ ich möchte dich» und sei in sie eingedrungen (pag. 154, Frage 29). Die Privatklägerin machte insgesamt im Zusammenhang mit den angeblichen Vergewaltigungen ungenaue und dürftige Aussagen. Weitere Fragen zur Vergewal- tigung beantwortete die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 20. März 2014 dünn, detailarm und widersprüchlich. Die Privatklägerin beschrieb die 20 Vergewaltigung auch im weiteren Verfahren detailarm und nicht überzeugend, in- dem sie angab, er habe ihr das Kleid ausziehen wollen und habe gefragt, ob er das dürfe, was sie verneint habe. Er habe es trotzdem gemacht. Er habe es dann ir- gendwie geschafft, sie wisse aber nicht mehr genau wie. Sie habe dann grosse Schmerzen gehabt (pag. 163). Oder aber als sie schilderte, dass es deftig gewe- sen sei, wie die Vergewaltigung abgelaufen sei. Wie es gelaufen sei, wisse sie nicht mehr genau. Der Teil, als er zu ihr gekommen sei und er seinen Schwanz in sie reingedrückt habe, habe sehr wehgetan (pag. 169.4). Die Privatklägerin schil- derte die Vergewaltigungen flach und ohne Details. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin ebenfalls holprige Aussagen. Sie di- stanzierte sich etwas von den Vergewaltigungen, schilderte aber dann doch wie- derum recht hartnäckig sinngemäss eine solche (pag. 653). Ferner gab sie an, dass es anfangs Januar 2014 am schlimmsten gewesen sei. Sie wisse, dass sie danach geblutet habe. Was sie danach gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Sie seien glaublich rauchen gegangen. Sie habe es jeweils genossen, Zeit mit ihm zu verbringen, aber sie habe es auch nicht genossen, da sie gewusst habe, dass so etwas passiere (pag. 653, Z. 156-157 u. Z. 180-184). Am 4./5. oder 6. Januar sei es glaublich das erste Mal gewesen und danach sei es sicher zwei Mal an den Wochenenden passiert, an welchen sie bei ihm gewesen sei (pag 654, Z. 210- 211). Offensichtlich bringt die Privatklägerin die Daten durcheinander. Aus den Aufenthaltslisten der J.________ ergibt sich klar, dass sie von Oktober 2013 bis Januar 2014 die Wochenenden beim Beschuldigten verbrachte (pag. 40; pag. 46). In den übrigen Einvernahmen wurde dies denn auch so von der Privatklägerin ge- schildert. Ihre Aussagen, weshalb sie – trotz der angeblichen Vergewaltigungen – weiterhin zum Beschuldigten gegangen ist und die Wochenenden bei ihm verbracht hat, sind ebenfalls nicht überzeugend. Sie gab an, dass sie sonst niemanden gehabt habe und sie nicht mit den «AL.________» habe alleine bleiben wollen. Sie habe Musik einfach gerne gehabt (pag. 155, Frage 41-43). Sie vermag keine Erklärung abzu- geben, weshalb sie die Wochenenden beim Beschuldigten trotz der Vergewalti- gungen dem Aufenthalt in der J.________ vorzog. Es sei die Freiheit gewesen, weshalb sie immer wieder zum Beschuldigten gegangen sei (pag. 169.4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Vergewaltigungen im Gegenzug zur Freiheit, gemäss ihren eigenen Aussagen verbunden mit Alkoholkonsum, Rau- chen, Geschenken sowie Musik und weiteren Freizeitaktivitäten, wie Badminton, erduldete. Auch die Aussagen, dass es immer so «grusig» gewesen sei mit ihm zu schlafen (pag. 165) oder es sie immer etwas abgestossen habe, wenn er sie als seine Freundin oder Partnerin bezeichnet habe (pag. 652, Z. 117-118), stimmen nicht mit ihrem sonstigen Verhalten (Besuche, Briefe und SMS/MMS) überein. Die Erklärungen der Privatklägerin für ihre widersprüchlichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Sie sagte aus, dass sie ihn anfangs geliebt habe, dann aber nicht mehr (pag. 153, Frage 20). Betreffend den Brief von E.________ sei sie auch nicht eifersüchtig gewesen, sondern habe Angst um die anderen Frauen gehabt (pag. 169.5). Sie sei eher schockiert gewesen (pag. 656, Z. 315). Sie habe keinen ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt und sich gewehrt (pag. 157; pag. 165; pag. 169.4). Es sei keine Liebesbeziehung gewesen (pag. 655, Z. 240) 21 und die Briefe seien für sie wie eine Traumwelt gewesen (pag. 652, Z. 126-127). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Briefwechsel und die weiteren Nachrichten jedoch ein anderes Bild zeichnen, näm- lich jenes einer verliebten Person, welche insbesondere eine körperliche Bezie- hung wollte und führte (pag. 138) und keine «Nebenbuhlerin» duldete (MMS auf pag. 79; vgl. auch pag. 793, S. 36 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie dem Beschuldigten geschrieben habe, dass sie glücklich sei, obwohl sie es nicht gewesen sei. Dies sei in der Zeit gewesen, als sie vergewaltigt worden sei (pag. 165). Diese Aussagen widersprechen den emotional und verliebt verfassten Briefen diametral, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Dasselbe gilt für ihre Reaktion auf den Brief von E.________. Ihre Erklärungen, wonach sie nicht eifersüchtig gewesen sei, sondern schockiert und sich um andere Frauen gesorgt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Aufgrund ihres Verhaltens und der anschliessenden SMS-Korrespondenz ist vielmehr davon auszugehen, dass ihre Beziehung aufgrund dieses Briefes in die Brüche ging. Die Privatklägerin zeigte sich wütend, enttäuscht und überaus traurig. Anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung gestand sie denn auch ein, dass sie eifersüchtig gewesen sei. Ob es aufgrund des Briefes Streit gegeben habe, wisse sie nicht mehr ganz genau. Ferner bestätigte sie, dass sie und der Beschuldigte ein Liebesverhältnis führten (pag. 921). Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass es der Privat- klägerin nachträglich schwer fällt, einzugestehen, mit einem damals 43-jährigen Mann eine Beziehung geführt und Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zu den angeblichen Vergewalti- gungen nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin die Beziehung zum Be- schuldigten nicht bzw. nicht mehr eingestehen kann. Abgesehen von den Ausführungen zu den angeblichen Vergewaltigungen schilder- te die Privatklägerin den Ablauf einer Beziehung, der grösstenteils mit den objekti- ven Beweismitteln übereinstimmt. Sie erzählte den Ablauf des Kennenlernens, die Phasen, in denen kein Kontakt bestand und schliesslich den immer enger werden- den Kontakt seit dem Besuch des Beschuldigten im Spital bis hin zum Gitarrenun- terricht und den Besuchen an den Wochenenden in I.________ mit weiteren Frei- zeitbeschäftigungen stimmig und konstant. Diese Schilderungen korrespondieren zudem mit den KESB-Akten und den Unterlagen der J.________. In Anbetracht ei- nes Liebesverhältnisses sind auch die von der Privatklägerin genannten Gründe (Musik [pag. 155], viele Freiheiten, Rauchen, Schuhe [pag. 158], Kochen [pag. 163], Alkohol [pag. 166]) für den fortdauernden Aufenthalt beim Beschuldigten und damit ausserhalb der J.________ durchaus nachvollziehbar. Diese Aufenthalte sind für eine 15-jährige Jugendliche mit Freiheiten und Vergnügen verbunden. Dass sie den Beschuldigten deshalb gerne besuchte und er zudem eine Bezugs- person für sie darstellte, wirkt insgesamt naheliegend. Die Privatklägerin erwähnte auch die Liebesbriefe aus Y.________ und die Anzeige gegen den Beschuldigten gegen sie. In diesem Zusammenhang gestand sie anlässlich ihrer ersten polizeili- chen Einvernahme auch eigenes Fehlverhalten ein. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr entweder ihre Sachen geben solle oder sie ihn sonst anzeigen werde. Sie habe 22 ihm dann auf die Combox gesprochen und ihn beleidigt. Sie habe gesagt, dass sie seinetwegen in die Psychiatrie komme und ihm etwas passieren werde, wenn sie zurück sei. Auf Facebook habe sie ebenfalls noch etwas gepostet (pag. 152 f., Frage 15). Damit belastete sich die Privatklägerin selbst. Ihre Aussagen stimmen zudem mit dem Facebook-Eintrag (pag. 103) und der aufgezeichneten Combox- Nachricht überein (pag. 100). Zu Beginn ihrer Beziehung haben sich die Privatklägerin und der Beschuldigte am Bahnhof AE.________ getroffen, um gemeinsam den Zirkus .________ zu besu- chen. Dies wird von den Parteien übereinstimmend geschildert (pag. 154; pag. 197.3). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte führten aus, dass es zu einem Kuss gekommen sei. Wie es zu diesem Kuss gekommen ist, wird jeweils unterschiedlich dargestellt. Die Privatklägerin erwähnte diese Szene und den Kuss bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme. Sie führte aus, dass sie am Bahnhof auf ihn gewartet habe. Er sei gekommen und habe sie einfach geküsst (pag. 154, Frage 26). Auf Frage, wie er sie geküsst habe, ergänzte die Privatkläge- rin, dass der Beschuldigte sie auf den Mund geküsst habe. Sie seien dann etwas trinken gegangen und hätten gemeinsam den Zirkus .________ besucht. Er habe sie am Hals geküsst. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 154, Fra- ge 27). In der ersten Videoeinvernahme erwähnte sie diesen Kuss erneut und er- gänzte, dass es ihr «huere pinlich» gewesen sei (pag. 162). Die Ausführungen der Privatklägerin zum Kuss sind – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten (vgl. hierzu Ziff. 10.2.3 hiernach) – differenziert. Die Privatklägerin schilderte ihre Gefühle, wonach er sie einfach geküsst habe und ihr dies peinlich gewesen sei. Die Aussagen der Privatklägerin wirken selbsterlebt. Offensichtlich war sie ob die- sem Kuss überrascht. Ihre Reaktion, wonach ihr dieser Kuss – allenfalls auch auf- grund des Altersunterschiedes – in der Öffentlichkeit peinlich gewesen sei, ist schlüssig und stützt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Weiteren sind auch ihre Schilderungen zu den High Heels konstant und diffe- renziert. Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte sie, dass ihr der Beschuldigte High Heels gekauft habe (pag. 155, Frage 35). Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin die High Heels in der Antwort auf eine Frage erwähnte, in der es ursprünglich um den eigentlichen Geschlechtsverkehr ging. Die Frage lautete, wie es weiter gegangen sei, nachdem der Beschuldigte in sie eingedrungen sei. Sie schilderte, dass sie sich wie eine Prostituierte vorgekommen sei. Er habe ihr High Heels gekauft (pag. 155, Frage 35). Dadurch, dass die Privatklägerin die High Heels von sich aus erwähnte, ohne direkt danach gefragt worden zu sein, wirken ihre Aussagen ehrlich. Sie assoziiert diese Schuhe mit dem Bild einer Prostituier- ten, was ihre Gefühle widerspiegelt und eindrücklich wirkt. In der folgenden Vi- deoeinvernahme sprach die Privatklägerin erneut von den High Heels. Sie be- schrieb diese als ein schwarzes und ein blaues Paar mit Nieten (pag. 164). Sie ha- be die High Heels auch für Fotos und auch im Bett anziehen müssen (pag. 166). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen (pag. 657). Durch die differenzierten und konstanten Schilderungen der Privatklä- gerin zu den High Heels, deren Optik und zu welchem Anlass (Fotos, im Bett) sie diese getragen hat, erachtet die Kammer ihre Aussagen als glaubhaft. Weiter pas- sen ihre Ausführungen nicht nur zu einer in einem Couvert aufgefundenen 23 .________ (Schuhgeschäft)-Quittung, sondern werden auch in einem ihrer Briefe vom 9. Dezember 2013 thematisiert. Deren gemeinsamen Kauf im .________(Schuhgeschäft) erwähnte sie bereits in der ersten Videoeinvernahme (pag. 166). Darüber hinaus ist die Privatklägerin auf den Fotos vom 27. Oktober 2013 in High Heels zu sehen. Diese Fotos in Unterwäsche, welche die Privatklägerin bereits in ihrer Nachricht vom 22. Januar 2014 erwähnte (pag. 78, Nr. 27), sind als Vorschaubilder auf dem Laptop des Beschuldigten aufgefunden worden (vgl. Ziff. 10.1.4 hiervor). Die Pri- vatklägerin schilderte differenziert den Inhalt der Fotos. Bereits in ihrer ersten Ein- vernahme gab sie an, dass der Beschuldigte die Fotos von ihr in Unterwäsche in seiner Wohnung gemacht habe (pag. 158, Frage 81). Er habe die Bilder mit seinem Handy gemacht. Es sei ein schwarzes iPhone 4 oder 5 gewesen (pag. 158, Frage 82 u. 83). Sie bejahte die Frage, ob sie bestimmte Posen habe machen müssen. Sie habe die Hand in den Schritt legen und die Brüste zusammendrücken müssen (pag. 159, Frage 85). Diese Ausführungen stimmen mit den aufgefundenen Bildern überein. Darauf ist die Privatklägerin zu sehen, wie sie die Hand in den Schritt legt (pag. 54) oder ihre Brüste zusammendrückt (pag. 53; pag. 56; pag. 57; pag. 61 rechts unten). Die Beschreibung der Schuhe, wonach die roten High Heels bis zu den Knien gekommen und die schwarzen Schuhe tief ausgeschnitten gewesen seien (pag. 169.5), stimmt mit dem aufgefundenen Bildmaterial ebenfalls überein. Insgesamt sind die Schilderungen der Privatklägerin stimmig und passen zu den objektiven Beweismitteln, weshalb die Kammer darauf abstellt. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Die Annahme, die Privatklägerin habe diese Fotos in Abwesenheit des Beschuldig- ten und mit Hilfe eines Dritten erstellt, ohne sein Zutun und Wissen auf seinem Laptop gespeichert und anschliessend wieder gelöscht, ist wirklichkeitsfremd und wird von der Kammer verworfen. Ebenso scheidet die Theorie aus, wonach die Pri- vatklägerin die Fotos selbst erstellt haben könnte. Dies ist einerseits aufgrund der Aufnahmewinkel nur schwer vorstellbar. Andererseits macht es keinen Sinn, die Bilder aufzunehmen und so abzulegen, dass der Beschuldigte sie dann doch nicht sieht. Dies vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers zu den EDV- Kenntnissen der Privatklägerin im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages nicht zu widerlegen. Dieser führte aus, dass die Privatklägerin in einem Brief aus Y.________ ihre E-Mail-Adresse und ihren Facebook-Account angegeben habe. Sie wisse somit genau, wie mit sozialen Medien umzugehen sei und habe Zugang zu Computern gehabt (pag. 931). Es trifft zu, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten aus Y.________ schrieb und ihm ihre E-Mail-Adresse bekannt gab und das Wort «Facebook» notierte (pag. 149). Diese Angaben vermögen ihre bisherigen Aussagen jedoch nicht zu entkräften. Daraus kann lediglich abgeleitet werden, dass sie einen E-Mail-Account besass. Einzig aufgrund des Wortes «Facebook» kann nicht gefolgert werden, dass die Privatklägerin die Fotos in Eigenregie erstell- te und auf den Laptop des Beschuldigten lud resp. wusste, wie dieser Übertra- gungsprozess abläuft. Des Weiteren schilderte sie konstant und glaubhaft, dass die Bilder vom Beschuldigten gemacht wurden (pag. 158, Frage 81; pag. 164; pag. 655, Z. 262; pag. 921). Ferner handelt es sich bei den besagten Bildern auch nicht um Selfies. Hinweise, dass eine Drittperson diese Bilder der Privatklägerin ge- 24 macht hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr ist aufgrund ihrer Ausführungen in Kombination mit den objektiven Beweismitteln davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin zu seiner eigenen Befriedigung in Dessous und sexu- albezogenen Posen fotografierte. Zusammenfassend wird klar, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein Lie- besverhältnis pflegten, welches deutlich über eine platonische Freundschaft hin- ausging. Ihre Aussagen zu den angeblichen Vergewaltigungen sind nicht glaubhaft. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind karg, detailarm und ungenau. Ferner wie- dersprechen sie dem Briefverkehr diametral, weshalb nicht von Zwang und Gewalt beim Geschlechtsverkehr auszugehen ist. Es fällt der Privatklägerin offenbar schwer, ihre Beziehung und den Geschlechtsverkehr zum Beschuldigten nachträg- lich einzugestehen. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme gesteht sie ihr Liebesverhältnis und die Eifersucht am Ende ihrer Beziehung sodann aber ein. Der Beschuldigte sei auch in sie verliebt gewesen und letztlich sei es ein Liebesver- hältnis gewesen. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, ob es aufgrund des Briefes gewesen sei, weshalb es zum Bruch ihrer Beziehung gekommen sei. Sie bejahte die Anschlussfrage, ob sie eifersüchtig geworden sei (pag. 921). Sofern sich ihre Aussagen auf ihre Beziehung, auf den gegenseitigen Umgang und das sexuelle Verhältnis zueinander sowie auf den Geschlechtsverkehr selbst beziehen, sind diese glaubhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich das daraus er- gebende Gesamtbild sehr gut mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt und davon auszugehen ist, dass es zwischen den Parteien zu einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr kam und der Beschuldigte die Privatklägerin in Dessous und High Heels fotografierte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer. 10.2.3 Aussagen des Beschuldigten Noch bevor die Privatklägerin sich an einen Sozialpädagogen im Q.________ wandte und dieser schliesslich am 15. März 2014 die Polizei informierte, erstattete auch der Beschuldigte anfangs Februar 2014 Anzeige gegen die Privatklägerin. Gegenüber der Polizei führte er am 10. Februar 2014 aus, dass ihn die Privatkläge- rin aufs Übelste beschimpft habe (pag. 193). Sodann habe sie auf Facebook Cy- bermobbing betrieben. Sie habe ihn mit den Worten «süscht weisch was passiert» bedroht. Er habe dies der Vormündin/Beiständin und dem Heimleiter der J.________ gemeldet (pag. 194). Auch eine drohende SMS habe er an den Heim- leiter der J.________ weitergeleitet. Am 27. Januar 2014 sei die Privatklägerin so- dann vollends ausgerastet. Sie habe ihm eine Combox-Nachricht hinterlassen und geschrien, wenn sie aus der Psychiatrie komme, würde sie ihn umbringen und sie hoffe, dass sein Bruder auch bald sterben würde (pag. 194). Diese Ausführungen stimmen einerseits mit den Ausführungen der Privatklägerin überein, welche zu- gab, den Beschuldigten bedroht und einen Facebook-Post aufgeschaltet zu haben. Ferner ist die Combox-Nachricht in den Akten hinterlegt und aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vormündin/Beiständin und dem Heimleiter der J.________ ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bei die- 25 sen wegen den Drohungen meldete (pag. 104 ff.). Zuletzt verzichtete der Beschul- digte sodann auf die Anzeige gegen die Privatklägerin (pag. 195). Daneben sind der zeitliche Ablauf und die Geschenke an die Privatklägerin (Bad- mintonschläger, Turnschuhe, Eintritt in den Zirkus .________) belegt bzw. stimmen mit den Ausführungen der Privatklägerin überein. So schilderte auch der Beschul- digte, dass die Privatklägerin in der .________ in V.________ seine Schülerin ge- wesen sei und bei ihm den Unterricht besucht habe. Im Sommer 2013 habe ihn die Privatklägerin aus dem Kinderspital angerufen, in welchem sie wegen akuter Ma- gersucht behandelt worden sei, und ihn gebeten, sie zu besuchen. Er habe sie be- sucht. Er habe ihr sodann den Vorschlag gemacht, dass er ihre Beiständin kennen- lernen wolle und sie gemeinsam zu dieser gehen würden. Im August [2013] seien sie zusammen zur Vormündin/Beiständin gegangen. Fortan habe er sie im Heim [J.________] besucht und ihr Gitarrenunterricht gegeben. Nach einer Weile habe sie ihn auf dem .________, wo er wohne, besuchen dürfen (pag. 193; pag. 171 f.). Auch bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin bei ihm übernachtet habe (pag. 172). Genaue Daten konnte der Beschuldigte nicht nennen. Die Tatsache, dass die Privatklägerin beim Beschuldigten übernachtete, lässt sich sowohl der Auflistung der J.________ als auch den Aussagen der Privatklägerin entnehmen. Im Weiteren machte der Beschuldigte widersprüchliche und alles andere als über- zeugende Aussagen. Der Beschuldigte sagte fortlaufend aus, dass es zwischen ihm und der Privatkläge- rin nie zu sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 173; pag. 187; pag. 197.4; pag. 662; pag. 924) und es lediglich platonische Schwingungen zwischen ihnen gegeben habe (pag. 173). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass Freund- schaften auf der seelischen Ebene sehr schön sein können. Er habe ihr gesagt, dass dies alles sei, was er anbieten könne (pag. 925). Diese Ausführungen vermö- gen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Es fällt auf, dass der Beschuldigte, angesprochen auf das genaue Verhältnis zwi- schen ihm und der Privatklägerin, bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme eine Abwehrhaltung einnahm. Er unterliess es, das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin zu beschreiben. Auf erneutes Nachfragen antwortete er, dass sie definitiv keine Beziehung zusammen gehabt hätten. Er habe sie höchstens zur Be- grüssung umarmt, wie er es auch bei anderen Freunden tue. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin eine Person sei, die Nähe brauche oder sogar suche. Sie habe sich auch ab und zu bei ihm «eingehängt». Sie habe auch Briefe bei ihm de- poniert und ihm gesagt, dass sie ihn liebe. Er habe dies aber nie erwidert und ihr immer wieder gesagt, dass dies nicht gehe. Er sei in eine zusätzliche Betreuerrolle hineingekommen, die er gar nicht gewollt habe. Er habe ihr lediglich helfen wollen, dass sie in ihrem Leben weiterkomme (pag. 195). Gegenüber der Staatsanwalt- schaft fiel es dem Beschuldigten erneut schwer, die damalige Beziehung zur Pri- vatklägerin zu beschreiben. Er antwortete mit «Also ehm, von mir aus gesehen, von meiner Seite her» und betonte, dass es ganz klar ein freundschaftli- ches/kameradschaftliches Verhältnis gewesen sei (pag. 197.2). Hätte es sich um ein normales freundschaftliches Verhältnis gehandelt, so erstaunt es umso mehr, 26 dass ihm dessen Umschreibung schwer fiel. Seine Aussagen sind ausweichend und flach. In seiner ersten polizeilichen Einvernahme auf das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin angesprochen, führte er – anstatt das Verhältnis zu beschreiben – zudem aus, dass er, die Vormündin/Beiständin und die Privatklägerin an einem Tisch gesessen seien, um der Privatklägerin klar zu machen, dass zwischen ihnen keine Beziehung entstehen würde (pag. 195). Einem Bericht der Vormün- din/Beiständin vom 22. bzw. 23. April 2014 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin klar erklärt habe, dass er in einer Beziehung le- be und kein Interesse an einer Beziehung habe. Vor den Weihnachtsferien habe er nochmals erklärt, dass er nicht an einer Beziehung interessiert sei (pag. 314, Rückseite; pag. 315). Der Inhalt dieses Gesprächs mutet merkwürdig an. Da es sich beim Beschuldigten um eine Betreuungs- und schliesslich Bezugsperson der Privatklägerin handelte, hätte sich die Frage, ob er eine Beziehung zur Privatkläge- rin gewollt habe oder nicht, gar nicht erst stellen dürfen. Seine Ausführungen ma- chen ihn unglaubwürdig. Sodann verneinte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob er zu dieser Zeit [Oktober 2013 bis Januar 2014] eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe (pag. 665). Auf Vorhalt des bereits erwähnten Berichts der Vormün- din/Beiständin, wonach er angegeben habe, dass er in einer Beziehung leben wür- de, antwortete der Beschuldigte schliesslich, dass er eine sehr enge platonische Beziehung zu E.________ geführt habe. Das habe ihm damals genügt. Er habe keine sexuelle Beziehung zu jemandem in dieser Zeit gewollt (pag. 665). Seine Aussagen sind widersprüchlich und unglaubhaft. Gegenüber der Vormün- din/Beiständin und der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, in einer Beziehung zu leben und deshalb nicht an einer Beziehung mit der Privatklägerin interessiert zu sein. Es ist offensichtlich, dass der Inhalt der Gespräche zwischen ihm, der Vor- mündin/Beiständin und der Privatklägerin nicht die Frage gewesen sein konnte, ob er eine platonische Beziehung führte. Es ging einzig und allein darum, seinen effek- tiven Beziehungsstatus abzuklären. Immerhin ging es um eine jugendliche Bewoh- nerin, welche ihre Freizeit beim Beschuldigten verbringen und bei ihm übernachten sollte. Es bestand damit kein Interesse an platonischen Beziehungen. Dies musste auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Behörden lediglich dafür interessierten, ob zwischen ihm und der Privatklägerin eine sexuelle Beziehung hätte entstehen können. Seine Aussagen sind in Anbetracht der objektiven Beweismittel (insb. der Briefe) und der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, in sich wider- sprüchlich und deshalb unglaubhaft. Im Verlauf der ersten polizeilichen Einvernahme entsteht weiter der Eindruck, dass der Beschuldigte sich zu entlasten versuchte, indem er die Verantwortung der Pri- vatklägerin zuschob. So führte er bspw. aus, dass sie ihm bereits vorgängig aus dem Heim in Y.________ Liebesbriefe zugesandt habe oder dass sie angeblich be- reits in Y.________ versucht habe, mit einem 40-jährigen Mann anzubändeln. Fer- ner habe der Leiter der J.________ ihm gegenüber Andeutungen gemacht, dass er aufpassen solle, da es die Privatklägerin manchmal bei älteren Männern versuchen 27 würde (pag. 195). Ferner räumte er ein, dass die Privatklägerin eine Person sei, die Nähe brauche und sogar suche und sie habe sich ab und an bei ihm «eingehängt». Sie habe auch Briefe bei ihm deponiert und ihm gesagt, wie sehr sie ihn liebe. Er habe dies aber nie erwidert und ihr auch immer wieder gesagt, dass dies nicht ge- hen würde (pag. 195). In diesem Zusammenhang überrascht sein Verhalten ge- genüber der Privatklägerin in der Zeit von Oktober 2013 bis Januar 2014 umso mehr. Liess er diese an mehreren Wochenenden bei sich übernachten, unternahm Freizeitaktivitäten mit ihr und schrieb ihr sodann zahlreiche Liebesbriefe, die in ei- nem deutlichen Kontrast zu seinen Ausführungen stehen. Diese Briefe sprechen von tiefer, inniger Liebe (z.B. «i liebe di unändlech!», pag. 117; «I liebe di unbe- schribelch fescht u umarme u küsse di innig u zärtlech», pag. 118; «I bi ganz fescht stolz uf di u uf üsi Liebi. […] «I liebe di über alles!», pag. 121), von gegenseitigem Vermissen und seinen Gefühlen für die Privatklägerin. Er bezeichnete diese als seine zauberhafte Prinzessin (pag. 117), seinen liebsten Schatz (pag. 118), eine traumhafte und liebevolle Partnerin (pag. 119), seine absolute attraktive Traumfrau (pag. 121) und er hoffe, das zwischen ihnen werden niemals enden (pag. 118; pag. 121). Seine Briefe oder Karten unterzeichnete er mit «Di Prinz» (pag. 118) oder «Di Stärn» (pag. 121). Seine Briefe widersprechen seinen Aussagen und gehen deut- lich über platonische Schwingungen hinaus. Diese Briefe können nicht als eine rein freundschaftliche oder platonische Beziehung interpretiert werden. Daran vermö- gen auch seine Aussagen nichts zu ändern, wonach ihm seine AW.________ «ig liebe die» sage, wenn ihr etwas gefallen habe und es dabei um eine starke, plato- nische Verbindung gehe (pag. 669). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin auf ihre Avancen hin zurückgewiesen habe. Erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte er, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie niemandem etwas sagen würde, wenn sie sexuellen Kontakt hätten. Wenn sie jedoch keinen sexuellen Kontakt hät- ten, so würde sie einfach sagen, dass sie miteinander geschlafen hätten (pag. 197.4). Diese Ausführungen bestätigte er sodann anlässlich der erst- und oberin- stanzlichen Hauptverhandlung (pag. 664; pag. 925). Seine diesbezüglichen Er- klärungsversuche, wonach er Angst vor falschen Anschuldigungen gehabt habe sowie unter Druck gestanden sei und er deshalb den Kontakt aufrecht hielt und der Privatklägerin gar Liebesbriefe schrieb, sind im Kontext seiner Handlungen wirk- lichkeitsfremd. Diesen Vorfall erwähnte der Beschuldigte sodann erstmals gegenü- ber der Staatsanwaltschaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Ergebnis, dass bei solchen Befürchtungen Distanz zur Privatklä- gerin die einzige logische Konsequenz gewesen wäre. Der Beschuldigte dagegen hielt den Kontakt zur Privatklägerin aufrecht, liess sie bei sich übernachten und schrieb ihr zahlreiche Liebesbriefe. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn ihn die beschriebenen Ängste plagten. Überdies widerspricht sich der Be- schuldigte. Einerseits schilderte er die soeben genannte Drucksituation, die aus den sexuellen Avancen der Privatklägerin bei ihrem ersten Besuch heraus entstan- den sein soll, andererseits will er aber erst um Weihnachten herum gemerkt haben, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei. Darüber hinaus hätte sich der Beschuldigte gar nicht vor falschen Anschuldigungen fürchten müssen, hat er doch im Beisein der Vormündin/Beiständin erklärt gehabt, dass er an einer Beziehung 28 nicht interessiert sei. Der Beschuldigte macht sich unglaubwürdig, indem er – als wesentlich ältere Person – der Jugendlichen im Schutzalter die „führende Rolle“ in Bezug auf Sexualität zuschiebt. Mit seinen Aussagen legt sich der Beschuldigte ei- ne Version zu Recht, die schlicht nicht nachvollzogen werden kann. Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2013) versucht hätte, ihn zu hintergehen und aufs Glatteis zu führen. Seine Er- klärungsversuche sind wirklichkeitsfremd und wirken konstruiert. Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zum „Verliebt-Sein“ der Privatklägerin. Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme führte er aus, dass ihm die Privat- klägerin vorgängig aus dem Heim in Y.________ Liebesbriefe geschickt habe mit Herzchen und so weiter (pag. 195). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. Au- gust 2014 bejahte der Beschuldigte aufgrund der Briefe die Frage, ob die Privat- klägerin in ihn verliebt gewesen sei. Ferner ergänzte er, dass er sich grundsätzlich schon frage, weshalb sich jemanden in einen so komischen Vogel wie ihn verlieben könne (pag. 173). Damit war der Beschuldigte mit der Thematik des „Verliebt- Seins“ der Privatklägerin durchaus vertraut. Sagte er doch selbst aus, dass sie eine Person sei, die Nähe brauche und suche (pag. 195). Insofern vermag seine Aus- sage, wonach er der Privatklägerin ebenfalls Liebesbriefe geschrieben und es da- mals wohl gar nicht mitbekommen habe, dass sie es wohl anders gemeint habe, als er, nicht zu überzeugen und widerspricht seinen bisherigen Ausführungen. Aus diesem Grund sind auch seine Aussagen, wonach er nach Weihnachten gemerkt habe, dass es die Privatklägerin wohl anders gemeint habe, als er und er um die Weihnachtszeit Angst gehabt habe, dass sie sich in ihn verknallen könnte (pag. 175), nicht stimmig sowie naiv und vermögen die Kammer nicht zu überzeu- gen. Die Zeit in Y.________ ist dem Krankenhausaufenthalt und der erneuten Kon- taktaufnahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zeitlich vorgela- gert, weshalb der Beschuldigte nicht erst zu Weihnachten 2013 nach unzähligen Briefen und gegenseitigen Liebesbekundungen gewusst haben kann, dass die Pri- vatklägerin in ihn verliebt gewesen ist. Seine Aussage ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nicht schlüssig ist auch die Antwort des Beschuldigten, weshalb die Privatklägerin bei ihm habe Übernachten dürfen. Er führte aus, dass sie länger hätten proben wollen [Musik] und sich die Privatklägerin sehr wohl gefühlt habe. Sie hätten wirk- lich länger proben wollen und hätten noch Badminton gespielt. Er habe gedacht, wenn es für die Heimleitung ok sei, könne sie auch bei ihm übernachten (pag. 172). Diese Antworten passen umso weniger in das vom Beschuldigten kon- struierte Bild, wonach er von der Privatklägerin am ersten Besuchswochenende angeblich unter Druck gesetzt worden sein soll. In diesem Zusammenhang reagier- te der Beschuldigte zuerst positiv auf die von der Staatsanwältin gestellte Frage, wie er die Idee des Übernachtens der Privatklägerin bei ihm empfunden habe. Auf anschliessenden Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach die Privatklägern ihm gegenüber Avancen gemacht habe und ob er es unter diesen Umständen nach wie vor für eine gute Idee gehalten habe, antwortete er plötzlich «Nein nicht wirklich». Sodann erwähnte der Beschuldigte erstmals die angebliche Drohung seitens der Privatklägerin, wonach sie erzählen würde, dass sie miteinander geschlafen hätten, 29 wenn sie dies nicht täten (pag. 197.4). Der Beschuldigte verstrickt sich in Wieder- sprüche und Ausflüchte. Weiter sind die Ausführungen des Beschuldigten zu den High Heels und dem ge- meinsamen Treffen vor dem Besuch des Zirkus .________ nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin High Heels gekauft zu haben. Er sei am .________ mit ihr unterwegs gewesen, um mit ihr Hausschuhe zu kaufen. Als die Privatklägerin bezahlt habe, sei er hinausgegangen. Was sie sonst noch ge- kauft habe, wisse er nicht (pag. 188, Z. 312 u. Z. 317-319). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass die Privatklägerin an diesem Nachmittag noch über eine Stunde alleine unterwegs gewesen sei. Sie sei zurück- gekommen und habe gesagt, sie habe etwas für sich gekauft habe (pag. 668, Z. 370-373). Seine Aussagen sind widersprüchlich und vermögen nicht zu erklären, warum die Quittung für zwei paar Schuhe der Marken «.________» und «.________» bei seinen Briefen der Privatklägerin aufgefunden wurde. Die Privat- klägerin erwähnte die High Heels schliesslich auch in ihren Briefen und führte in ih- ren Aussagen detailliert und bildlich aus, dass sie diese High Heels auch für Fotos und im Bett habe anziehen müssen (vgl. Ziff. 10.2.2 hiervor, S. 24). Ferner sind diese High Heels auf den Fotos ersichtlich und stimmen mit der von der Privatklä- gerin abgegebenen Beschreibung überein. Den Kuss am AM.________ schilderte die Privatklägerin bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme. Der Beschuldigte dagegen verneinte gegenüber der Polizei die Frage, ob sie sich geküsst hätten. Der Beschuldigte ergänzte, dass es nicht zu einem Kuss auf den Mund gekommen sei, sondern auf die Wange. Auch auf Frage, ob die Privatklägerin ihn geküsst und umarmt habe, erwähnte der Beschuldigte den Kuss am AM.________ nicht (pag. 173 f.). Die Staatsanwalt- schaft befragte den Beschuldigten – wie oben bereits ausgeführt – u.a. zu seiner damaligen Beziehung zur Privatklägerin. In diesem Rahmen fragte ihn die Staats- anwaltschaft, ob sich die Privatklägerin auch körperlich an ihn rangemacht habe. Der Beschuldigte antwortete mit «Ein ganz schräger Moment. Als wir uns am 17. Oktober getroffen haben, ein Sonntag war das glaublich, um in den Zirkus .________ zu gehen, hat sie mir am AM.________ versucht ein Müntschi auf den Mund zu geben.» (pag. 197.3). Der Beschuldigte schilderte diese Situation erst- mals gegenüber der Staatsanwaltschaft und dies ohne konkret danach gefragt worden zu sein. Seine Ausführungen widersprechen seinen bisherigen Aussagen, wonach es keinen Kuss gegeben habe. Die Ausführungen der Privatklägerin sind dagegen differenziert. Sie schilderte ihre Gefühle, wonach sie der Beschuldigte ein- fach geküsst habe und es ihr peinlich gewesen sei. Die Aussagen der Privatkläge- rin wirken selbsterlebt. Offensichtlich war sie ob diesem Kuss überrascht. Ihre Re- aktion, wonach ihr dieser Kuss – allenfalls auch aufgrund des Altersunterschiedes – in der Öffentlichkeit peinlich gewesen sei, ist schlüssig und stützt die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen. Möglicherweise, was aber letztlich offen gelassen werden kann, passte der Beschuldigte seine Aussagen jenen der Privatklägerin an, da der Kuss in der Öffentlichkeit stattfand. Der Beschuldigte bestritt ferner, die Fotos von der Privatklägerin in Dessous ge- macht zu haben. Wie bereits in Ziffer 10.2.2 ausgeführt, hat die Privatklägerin diese 30 Fotos bereits in ihrer Nachricht vom 22. Januar 2014 erwähnt (pag. 78, Nr. 27). Der Beschuldigte führte auf Vorhalt dieser Nachricht der Privatklägerin aus, dass er nicht wisse, von welchen Fotos sie spreche. Er wisse auch nicht, von welchen Dessous sie spreche (pag. 182). Weiter sagte er, dass er den Aufnahmezeitpunkt am Sonntagnachmittag «gspässig» finde, da er gar nicht Zuhause gewesen sei (pag. 667). Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die Privat- klägerin an diesem Nachmittag [den 27.10.2013] auch ab und zu alleine in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 197.6). Die Bilder wurden als Vorschaubilder auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellt. Insgesamt konnte festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich war, nach der Besprechung mit O.________ in seine Wohnung zurück zu kehren, die Privatklägerin zwischen ca. 16:00 und 16:15 Uhr in Unterwäsche und aufreizenden Posen zu fotografieren so- wie anschliessend um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ einen Bargeld- bezug zu tätigen (vgl. Ziff. 10.1.4 hiervor). Damit kann nicht auf seine Aussagen, dass er die Fotos nicht gemacht habe, da er nicht Zuhause gewesen sei, abgestellt werden. Weiter führte er aus, er habe die Fotos noch nie gesehen und verfüge auch nicht über die abgebildete Bettdecke (pag. 187). Schliesslich räumte er doch ein, er sei sich fast sicher, dass die Fotos in seiner Wohnung aufgenommen wor- den seien (pag. 667) und er denke, dass es sein Bett sei, welches auf den Fotos zu sehen ist (pag. 926). Der Beschuldigte verneinte, die Bilder gemacht zu haben. Die Fotos seien ihm ein Rätsel. Er habe den Verdacht, dass das das letzte Mittel der Privatklägerin gewesen sei, ihn unter Druck zu setzen, ihn zu erpressen, wenn er nicht so funktioniere, wie sie gern gehabt habe (pag. 197.6). Seine Vermutung, die Bilder würden der Erpressung dienen, ist nicht glaubhaft. Die Privatklägerin hätte mit ihrer „Erpressung“ wohl kaum zwei Monate zugewartet und die Bilder erst dann persönlich und per SMS zurückgefordert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zeitlich durchaus möglich war, die erwähnten Fotos der Pri- vatklägerin in Dessous in seiner Wohnung zu erstellen. Die Aussagen des Be- schuldigten sind flach und vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin stimmig. Wie be- reits in Ziffer 10.2.2 ausgeführt, ist die Annahme, die Privatklägerin habe diese Fo- tos in Abwesenheit des Beschuldigten und mit Hilfe eines Dritten erstellt, ohne sein Zutun und Wissen, auf seinem Laptop gespeichert und anschliessend wieder gelöscht, wirklichkeitsfremd und von der Kammer verworfen worden. Ebenso scheidet die Theorie aus, wonach die Privatklägerin die Fotos selbst erstellt haben könnte. Dies ist einerseits aufgrund der Aufnahmewinkel nur schwer vorstellbar. Andererseits macht es keinen Sinn, die Bilder aufzunehmen und so abzulegen, dass der Beschuldigte sie dann doch nicht sieht. Dies vermögen auch die Aus- führungen des Verteidigers zu den EDV-Kenntnissen der Privatklägerin im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages nicht zu wiederlegen. Die Kammer schliesst aus, dass die Privatklägerin die Fotos in Eigenregie erstellte und auf den Laptop des Beschuldigten lud resp. wusste, wie dieser Übertragungsprozess abläuft. Fer- ner handelt es sich bei den besagten Bildern auch nicht um Selfies. Hinweise, dass eine Drittperson diese Bilder der Privatklägerin gemacht hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fotos vom 31 27. Oktober 2013 erstellte und die Privatklägerin zu seiner eigenen Befriedigung fo- tografierte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Sie sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb auch kein stimmiges und einheitliches Gesamtbild entsteht. Dem Beschuldigten war klar, dass er eine wichtige Vertrauensperson der Privatklägerin war. Ferner versuchte sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen zu entlasten und die Verantwortung für ihre Beziehung, die Sexualität sowie die Liebesbriefe der jugendlichen Privatkläge- rin zu übertragen. Seine Ausführungen, wonach er die Privatklägerin zurückgewie- sen habe und ihre Beziehung aufgrund der im Oktober aufgetretenen Drucksituati- on im Sinne einer platonischen Freundschaft fortgeführt habe, vermag nicht zu überzeugen und widerspricht diametral dem Inhalt seiner Briefe. Seine Aussagen zur platonischen Beziehung wirken konstruiert und ausweichend. Die Kammer er- achtet es deshalb als reine Schutzbehauptung, wonach sich der Beschuldigte von der angeblichen Erpressung eingeschüchtert, nicht anders zu helfen wusste, als den Kontakt aufrecht zu erhalten, die Privatklägerin bei sich übernachten zu lassen und ihr überschwängliche Liebesbriefe zu schreiben. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Be- schuldigten bezüglich des Kerngeschehens (Geschlechtsverkehr, Fotos) und der Umstände (Drohung, Angst, platonische Beziehung) den objektiven Beweismitteln wie z.B. den Briefen, SMS sowie dem Aufnahmezeitpunkt/Auffinden der Fotos so klar widersprechen, dass sie schlicht unglaubhaft sind. 11. Fazit und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Briefe eine deutliche Spra- che sprechen. Bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin kann es sich nur um ein sexuelles Liebesverhältnis gehandelt haben. Die Aussagen des Beschuldigten wirken hilflos und er versucht, das bereits aufgrund der objektiven Beweismittel entstandene Bild durch eigene Erklärungen hierfür zu widerlegen. Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen, sind wirklichkeits- fremd und widersprechen den objektiven Beweismitteln in weiten Teilen. Im Hin- blick auf die angeblichen Vergewaltigungen kann auch nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Diese sind in diesem Punkt unglaubhaft. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihre Aussagen im Übrigen ein stimmi- ges Bild ergeben, welches sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang brin- gen lässt. Ihre Aussagen lassen in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln nur einen Schluss zu: Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ein Liebes- verhältnis und hatten dabei mehrfachen sexuellen Kontakt. Die Vorinstanz hielt zur Anzahl Geschlechtsverkehr zutreffend fest, dass hierzu keine zuverlässigen Anga- ben bestehen würden, weshalb die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz von insgesamt vier Mal (1x pro Wochenende: .________) ausgeht (pag. 806, S. 49 der Urteilsbegründung). Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der subjektiven und objektiven Be- weismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift um- schrieben (pag. 595 ff.) entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der 32 damals 43-jährige Beschuldigte und die damals 15-jährige Privatklägerin in der Zeit von Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 eine Beziehung führten, in welcher es insge- samt vier Mal in I.________/.________ zu gemeinsamen Geschlechtsverkehr ge- kommen ist. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 in I.________ mehrere Fotos von der damals 15-jährigen Privatklägerin machte, auf welchen die- se lediglich in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist. IV. Rechtliche Würdigung 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern 12.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB, SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 14 hiernach) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 806, S. 49 der Urteilsbe- gründung). 12.2 Subsumtion Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der da- mals 15-jährigen Privatklägerin an den vier Besuchswochenenden in seiner Woh- nung in I.________ zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Diese Besuchswochen- enden fanden vom .________, vom .________, vom .________ und vom .________ statt. Der Beischlaf stellt zweifelsohne eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 aStGB dar (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 187). Die Privatklägerin fällt mit ihren damals 15 Jahren unter die absolute Altersgrenze von 16 Jahren (MAIER, a.a.o., N 6 zu Art. 197). Die Al- tersdifferenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beträgt 28 Jahre und übersteigt damit den zulässigen Altersunterschied von drei Jahren deutlich (vgl. Art. 187 Ziff. 2 aStGB). Der Geschlechtsverkehr wurde in gegenseitigem Ein- verständnis vollzogen. Dabei hat der körperliche und seelische «Reifegrad» der Privatklägerin keinen Einfluss auf die Strafbarkeit, ebenso wenig wie ihre Einwilli- gung in die sexuellen Handlungen. Diese bleibt ohne Auswirkung (MAIER, a.a.o., N 6 zu Art. 187). Der Beschuldigte kannte das Alter der Privatklägerin; er wusste, dass sie zur Tat- zeit noch keine 16 Jahre alt war. Nicht entscheidend sind die Motive des Beschul- digten (MAIER, a.a.o., N 21 zu Art. 187). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte ist folglich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 aStGB, insgesamt vier mal begangen in der Zeit vom 26. Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 in I.________, z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 13. Pornographie 13.1 Rechtliche Grundlagen 33 Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Pornographie gemäss Art. 197 Ziffer 3 aStGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 14 hiernach) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 13.2 Subsumtion Verboten sind jegliche Darstellungen von Sexualität unter Einbezug von Kindern. Tatbestandsmässig sind Handlungen von Kindern an sich selber oder ausschliess- lich unter Kindern. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern sind dann pornogra- phisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Ob das fotografierte Kind selbst den Bezug zur Sexualität erkannt hat oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Fotograf selber dabei sexuelle Erregung verspürt (MENG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N 22 zu Art. 197). Unter diesen Umständen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz folgende Bilder als pornographisch: pag. 53, pag. 54, pag. 55, pag. 56, pag. 57, pag. 59, pag. 60 unten rechts, pag. 61 unten links und rechts, pag. 62 oben rechts und unten links, pag. 63 oben links. Die Privatklägerin ist auf den Fo- tos in Unterwäsche gekleidet und posiert vor der Kamera aufreizend und sexualbe- zogen. Die Vorinstanz hat den Inhalt einiger Bilder im Sinne einer beispielshaften Aufzählung wie folgt umschreiben: «- die Privatklägerin sitzt oder kniet vor einer Wand. Sie trägt bloss knappe Unterwäsche. Fotogra- fiert wird aus einer Perspektive von schräg oben nach unten, wodurch der Kopf- und Brustbe- reich besonders betont wird. Die Privatklägerin hält sich beide Hände an ihre Brüste. Die Privat- klägerin blickt direkt in die Kamera. Die Lippen sind einen Spalt weit geöffnet (p. 056 bzw. p. 061 oben rechts, Foto vom 27.10.2013, 16:06:20 und p. 061 unten rechts, Foto vom 27.10.2013, 16:06:26); - die Privatklägerin steht im Hausflur und lehnt sich mit dem nach oben angewinkelten Arm an die Wand. Sie trägt nur knappe Unterwäsche und schwarze High Heels. Das linke Bein ist etwas angewinkelt. Mit ihrer linken Hand zieht sie sich den Slip linksseitig nach unten (p. 055 bzw. p. 061, Bild vom 27.10.2013, 16:08:30); - die Privatklägerin liegt auf dem Rücken auf einem Bett mit tigerfellartigem Bezug. Sie trägt nur knappe Unterwäsche und schwarzen High Heels. Die Beine hat sie gespreizt, die Knie angewin- kelt. Sie berührt mit den Fingern beider Hände ihren Schambereich (p. 054 bzw. p. 060, Bild vom 27.10.2013, 16:13:57).» Die Fotos haben offensichtlich einen sexuellen Bezug und sind objektiv darauf an- gelegt, beim Beschuldigten geschlechtliche Erregung zu wecken (TRECH- SEL/BERTOSSA, in Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Art. 197 N. 4 f.). Damit stellen die oben genannten Fotos verbotene Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziffer 3 aStGB dar. Die Fotos wurden auf dem HP-Notebook des Beschuldigten als Vorschaubilder gefunden. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 27. Oktober 2013 in Unterwäsche und sexualbezogenen Po- 34 sen fotografierte. Damit hat der Beschuldigte verbotene Pornographie mit Minder- jährigen hergestellt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschul- digte ist folglich der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziffer 3 aStGB, mehrfach begangen am 27. Oktober 2013 in I.________ schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat sich der Pornographie, begangen am 27. Oktober 2013 und der sexuellen Handlungen mit Kind, begangen im Zeitraum vom 26. Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014, schuldig gemacht. Zwischen der Begehung dieser Taten und deren Beurteilung wurde das Schweizerische Strafgesetzbuch resp. Art. 197 StGB (Pornographie) revidiert. Am 1. Juli 2014 trat eine neue Fassung des Art. 197 StGB in Kraft und per 1. Januar 2018 wurde der allgemeine Teil des Strafgesetz- buches revidiert. Da der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten des neuen Art. 197 StGB per 1. Juli 2014 und vor Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches delinquierte, die Beurteilung dieser Taten aber erst nach dessen In- krafttreten erfolgt, ist das auf sie anwendbare Recht zu bestimmen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenann- ten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übri- gen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derje- 35 nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstrafe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzge- ber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Frei- heitsstrafe zurückgedrängt. Bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Hand- lungen mit Kind käme aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten nach neuem Sanktionenrecht einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe in Betracht. Damit führt das neue Recht im Ergebnis nicht zu einer milderen Sanktion, weshalb das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht, anzuwenden ist. Ebenfalls nicht zu einer milderen Sanktion führt die am 1. Juli 2014 in Kraft getrete- ne Änderung von Art. 197 StGB, da der Strafrahmen für die Herstellung von kin- derpornographischen Erzeugnissen zum Eigenkonsum unverändert geblieben ist. Anzuwenden ist somit das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) bzw. Art. 197 aStGB in der Im Oktober 2013 geltenden Fassung (Stand 01.07.2013). 15. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 809 f.; S. 52-53 der Urteils- begründung). 16. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der sexuellen Handlungen mit Kind und der Pornographie, beides mehrfach begangen, schuldig gemacht. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägern vom 26. Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 eine Liebesbeziehung führten, in welcher sie an den Besuchswochenenden in I.________ viermal Geschlechtsverkehr hatten. Damit hat der damals 43-jährige Beschuldigte mehrfach zum Nachteil der damals 15-jährigen Privatklägerin delinquiert. Sämtliche dieser Handlungen entsprangen derselben Motivation. Dabei lebten der Beschuldigte und die Privatklägerin ihre Sexualität in- nerhalb dieser Beziehung aus. Es handelt sich dabei um vergleichbare Widerhand- lungen. Da es um die Frage ging, ob es zwischen dem 26. Oktober 2013 und dem 5. Januar 2014 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu Ge- schlechtsverkehr gekommen ist, liegen zu den einzelnen Widerhandlungen (vier- mal Geschlechtsverkehr) kaum Angaben vor. Aus diesem Grund lassen sich die einzelnen Widerhandlungen praktisch nicht voneinander unterscheiden und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist im konkreten Fall weder möglich noch angezeigt, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu er- mitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Deshalb werden die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind aus- nahmsweise gemeinsam beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat sich ferner der Pornographie schuldig gemacht, indem er die Privatklägerin in Unterwäsche und eindeutig sexualbezogenen Posen am 27. Ok- tober 2013 in seiner Wohnung fotografierte. Diese Fotos wurden alle am selben 36 Tag zwischen 16:00 und 16:15 Uhr erstellt, weshalb auch sie einer gemeinsamen Beurteilung unterzogen werden. Der ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern beträgt Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 aStGB). Der Tatbestand der Pornographie ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 197 Ziff. 3 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). In einem ersten Schritt sind die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und an- schliessend ist zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichar- tige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätz- lich um die mildere Strafe. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Es ist somit so- wohl für die sexuellen Handlungen mit Kind als auch für die Pornographie eine Geldstrafe auszusprechen, womit das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Bei der konkreten Strafzumessung ist vom abstrakt schwersten Delikt, mithin der sexuellen Handlung mit Kind nach Art. 187 aStGB, auszugehen. Es bildet den Ausgangspunkt zur Festsetzung der Strafe und ist anschliessend mit der Strafe für die Pornographie angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_853/2014 vom 09.02.2015 E. 4.2). Es liegen keine Gründe vor, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen. 17. Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Art. 187 aStGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleis- ten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilli- 37 gung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine solche Reife unter dem 16. Altersjahr grundsätzlich zu verneinen. Die Gefähr- dung der seelischen, d.h. einer psychisch-emotionalen Entwicklung steht im Vor- dergrund. Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, d.h. anderer als ihrem Alter gemässer und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (MAIER, a.a.o., N. 1 zu Art. 187). Die Pri- vatklägerin ist Trägerin dieses Rechtsguts. Im Alter von 15 Jahren befindet sich eine jugendliche Person ganz generell in einer mehr oder weniger labilen Lebensphase zwischen der Erwachsen- und der Kin- derwelt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vorfälle für die Privat- klägerin einschneidende Erlebnisse dargestellt haben – trotz ihrer allfälligen ande- ren sexuellen Erfahrungen (pag. 810, S. 53 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin schwebte auf Wolke sieben und schwärmte für den Beschuldig- ten. Sie wähnte sich bei ihm in Sicherheit, da zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis geschaffen wurde, welche der Beschuldigte als Vertrau- ens- und Bezugsperson ausnutzte. Die Labilität der Privatklägerin wurde im Zu- sammenhang mit dem Brief der AW.________ E.________ und dem nachfolgen- den „Zusammenbruch“ ab Januar 2014 deutlich. Die Privatklägerin rastete regel- recht aus, auch wenn nicht ihr ganzes Verhalten auf die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten zurückgeführt werden kann. Dennoch bestand ein Zusammen- hang und der Beschuldigte wusste, wie empfänglich die Privatklägerin für Nähe – auch für körperliche Nähe – gewesen ist. Diese Bedürftigkeit hat der Beschuldigte ausgenutzt. 17.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Der Geschlechtsverkehr fand während der Liebesbeziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin in der Zeit zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 statt. Der Beschuldigte war damals 43 Jahre und die Privatklägerin 15 Jahre alt. Ihre Beziehung fusste auf einem grossen Ungleichgewicht. Nachdem die Pri- vatklägerin bis 2012 bei einer Pflegefamilie untergebracht war, folgten schliesslich diverse Platzierungen sowie ein 7-wöchiger Spitalaufenthalt infolge Magersucht. Zum Tatzeitpunkt war die Privatklägerin in der J.________ untergebracht. Es ergab sich die Möglichkeit, beim Beschuldigten Unterricht zu nehmen und sodann die Wochenenden bei diesem in I.________ zu verbringen. Diese Wochenenden wa- ren gemäss ihren Aussagen mit weiteren Freiheiten (z.B. Musik sowie weitere Frei- zeitaktivitäten, wie Badminton, Geschenke, Rauchen und Alkohol) verbunden und so musste die Privatklägerin die Wochenenden nicht (alleine) in der J.________ verbringen. Es war sogar die Rede von «Wochenendfamilie» (pag. 663, Z. 137). Der Beschuldigte war für die Privatklägerin denn auch keine unbekannte Person, da sie in der Schule seine Schülerin gewesen ist und dessen Unterricht besuchte. Aufgrund des grossen Altersunterschieds bestand ein erhebliches Machtgefälle. Die Privatklägerin befand sich in einer deutlich schwächeren Position und fand im Beschuldigten eine Vertrauens- und Bezugsperson. Der Beschuldigte nutzte diese Situation und die damit verbundene Schwäche der Privatklägerin, dass sie sonst „niemanden“ hatte, schamlos aus. Davor galt es die jugendliche Privatklägerin zu 38 schützen. Der Beschuldigte ist eine pädagogisch ausgebildete Person. Als solche und als Lehrer der Privatklägerin hätte er in der Lage sein müssen, sich klar von der Privatklägerin abzugrenzen und die Bekanntschaft auf einer klassischen Leh- rer-Schüler-Ebene zu führen. Das Handeln des Beschuldigten ist damit als verwerf- lich zu betrachten. Diese Umstände sind verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen. 17.1.3 Fazit objektive Tatschwere Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von rund 300 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund ist in der eigenen se- xuellen Befriedigung zu sehen. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass die Motivation als auf den eigenen Lustgewinn ausgerichtet war und daher als egois- tisch bezeichnet werden muss (pag. 811, S. 54 der Urteilsbegründung). 17.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte war die erwachsene und pädagogisch ausgebildete Person in diesem Verhältnis. Die Privatklägerin war noch ein Teenager bzw. ein Kind im Sin- ne des Gesetzes. Es war die Aufgabe des Beschuldigten, die Grenzen zu kennen und einzuhalten. Er kannte diese und hat sich dennoch darüber hinweggesetzt. Er hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Da der Aspekt des Ver- trauensmissbrauchs und der unterschiedlichen Rollen in dieser Beziehung (päd- agogisch ausgebildete Person und Jugendliche) und die damit verbundene Ver- meidbarkeit des Delikts bereits bei der Art und Weise berücksichtigt wurden, ist der Aspekt der Vermeidbarkeit neutral zu werten. 17.3 Fazit zur Tatschwere Ohne die Tatschwere zu bagatellisieren, liegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch im leichten Bereich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 300 Strafeinhei- ten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Asperation mit der Pornographie Die Kammer orientiert sich bei der Beurteilung der Fotos an den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS-Richtlinien). Für den Sachverhalt des Herstellens von kinderporno- graphischen Erzeugnissen, welche auf der Festplatte, auf CD-ROM, DVD oder wei- teren Datenträgern des Täters zum Eigenkonsum gefunden werden, sehen die zum Tatzeitpunkt geltenden VBRS-Richtlinien bei bis zu 30 Erzeugnissen im Erstfall ei- ne Strafe von 12 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2013, S. 40). 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts 39 Das Verbot soll die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermögli- chen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung abhalten (MENG, a.a.o., N 22 zu Art. 197). Auf der Festplatte des HP-Notebooks des Beschuldigten sind die Bilder der Privatklägerin gefunden worden. Es handelte sich dabei um vom Betriebssystem automatisch angelegte Vorschaubilder. Die Kammer erachtet 12 dieser Bilder als pornographisch. Der Beschuldigte fotografierte die Privatklägerin in seiner Wohnung und liess sie verschiedene Posen (an der Wand sitzend, im Bett liegend, im Gang stehend etc.) einnehmen. Es liegen keine Hinweise vor, dass er die Bilder weitergebenen hat, weshalb davon ausgegangen wird, dass er sie zum Eigenkonsum erstellte. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Sämtliche Bilder entstanden am 27. Oktober 2013 in der Wohnung des Beschuldig- ten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin unterhielten zu diesem Zeitpunkt ein Liebesverhältnis. Ferner ist die Privatklägerin auf den Bildern nicht nackt zu sehen, sondern in Reizwäsche (Slip und BH). Die Privatklägerin lächelt auf einzelnen Fo- tos und blickt lasziv in die Kamera. Die Kammer schliesst sich deshalb dem Ein- druck der Vorinstanz an, wonach die Privatklägerin freiwillig an deren Erstellung mitgewirkt haben dürfte (pag. 812, S. 55 der Urteilsbegründung). Nichts desto trotz wurden diese Bilder aktiv vom Beschuldigten selbst erstellt. 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Erneut ist der Beweggrund in seiner eigenen sexuellen Befriedigung zu sehen. Die Befriedigung seiner eigenen Interes- sen stand im Vordergrund, was als egoistisch einzustufen ist. 18.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hätte ohne weiteres auf die Herstellung der Bilder der 15-jährigen Privatklägerin verzichten können. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. 18.3 Fazit zur Tatschwere Auch hinsichtlich der Pornographie ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Straf- rahmen als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet für die Tat eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Unter An- wendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 300 auf 310 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes aus (pag. 812 f., S. 55-56 der Urteilsbegründung): «Der im Urteilszeitpunkt 47-jährige Beschuldigte arbeitete ursprünglich als Lehrer an .________. Im August 2014 gab er gegenüber der Polizei an, zu 50% angestellt und zu 50% selbständig erwerbend 40 zu sein (p. 200). Seinen Verdienst gab er zu diesem Zeitpunkt mit CHF 6'500.00 pro Monat an (p. 201). Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwältin gab er am 16.02.2016 an, er sei aktuell fest mit seiner AI.________ beschäftigt und gebe nebenbei noch vereinzelt Stellvertretungen als Lehrer (p. 197.7). Aktenkundig ist, dass die Erziehungsdirektion des Kantons Bern ein Verfahren betreffend Einstellung im Amt (p. 395 ff.) bzw. um Entzug der Unterrichtsberechtigung eingeleitet hat (p. 466 ff.). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 13.07.2017 führte der Beschuldigte aus, es gehe ihm mo- mentan psychisch, körperlich, seelisch und existenziell "grottenschlecht" (p. 661, Z. 17 ff.). Er sei zu 100% krank geschrieben. Als Gründe nannte er ein Burn-out, Erschöpfungszustände und Probleme mit dem rechten Ohr. Er sei daran, zwischendurch als selbständig Erwerbender AN.________ anzu- bieten. Seines Wissens sei ihm das Lehrerpatent provisorisch entzogen worden (p. 661, Z. 41 ff.). Bis vor einer Woche sei er mit seiner Selbständigkeit auf ein Einkommen von ca. CHF 3'000.00 bis CHF 3'500.00 gekommen. In der Sommerpause laufe aber nichts. Er habe bloss noch CHF 500.00 Bargeld und dann sei fertig (p. 662, Z. 52 ff.). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung gab er am 29.11.2017 an, seine Selbständigkeit müsse wie neu aufgegleist werden und er habe für das kommende Jahr ein paar hoffnungsvolle Projekte am laufen. Er erziele mit seiner Selbständigkeit im Schnitt CHF 3'000.00, habe sich aber zwischenzeitlich auch beim Sozialdienst anmelden müssen. Mit seiner Wohnungsmie- te sei er ein, zwei Monate im Rückstand (p. 728, Z. 23 ff.). Betreffend seine Berufsausübungsbewilli- gung habe er von der Erziehungsdirektion nichts Neues gehört (p. 729, Z. 46 ff.).» Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er bisher ein gutes Jahr gehabt habe. Er habe versucht, sich zu 100% selbständig zu machen. Nachdem er noch bis April 2018 vom Sozialdienst unter- stützt worden sei, komme er nun selbständig über die Runden und könne gut von der Selbständigkeit leben. Er habe viele AO.________ und neue Kunden an der AP.________. Er .________ AQ.________, aber auch AR.________. Dieser .________ finde im AS.________ an seinem Wohnort oder aber in gemieteten AT.________ statt (pag. 923). Zu seiner beruflichen Situation lässt sich dem Leu- mundsbericht entnehmen, dass er bis 2017 während 20 Jahren als Lehrer gearbei- tet habe, bis ihm aufgrund des vorliegenden Verfahrens das Lehrerpatent entzogen worden sei. Seither sei er selbständig und habe eine AU.________, die «AJ.________» (pag. 909). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Insgesamt wirken sich die persönlichen Ver- hältnisse neutral aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe, wo- mit weder Einsicht noch Reue vorhanden sind und in diesem Punkt keine Strafmin- derung erfolgen kann. Insgesamt wirkt sich dieser Aspekt ebenfalls neutral aus. 19.3 Strafempfindlichkeit Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs wirkt eine besondere berufliche oder soziale Stellung häufig strafmindernd, weil sie es mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen. Allerdings könnte gegenteilig ei- ne herausgehobene Position auf die damit erhöhte Verantwortlichkeit strafer- 41 höhend wirken (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 150 zu Art. 147). Wenn ein Lehrer als Folge des Strafverfahrens seine Stelle verliert, ist dies strafmindernd zu berücksichtigen (MENG, a.a.o., N 26 zu Art. 197). Aus dem Leumundsbericht geht hervor, dass der Beschuldigte während 20 Jahren als Lehrer arbeitete, bis ihm aufgrund des vorliegenden Verfahrens das Lehrerpa- tent entzogen worden sei. Seither sei er selbständig und habe eine AU.________, die «AJ.________» (pag. 909). Der Beschuldigte führte anlässlich der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung aus, dass ihm das Lehrerpatent am .________ vorsorg- lich entzogen worden sei und die beiden Schulen, an denen er unterrichtet habe, informiert worden seien (pag. 924). Die Vorinstanz hielt bereits fest, dass der Be- schuldigte zuletzt nur noch teilzeitlich als Lehrer tätig gewesen ist (pag. 814, S. 57 der Urteilsbegründung). Sein Teilzeitpensum bestätigte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Er führte aus, dass er nur noch im Um- fang von 30% als Lehrer habe arbeiten wollen, da er mit seiner Selbständigkeit Fortschritte gemacht habe. Er habe ein kleines Pensum gewollt. Er bestätigte so- dann, dass es sein Wunsch gewesen sei, eher in die Selbständigkeit zu gehen. Er führte sodann aber auch aus, dass er den Lehrerberuf sehr gerne ausgeübt habe und gerne weiterhin noch «ein Bein» in diesem Tätigkeitsbereich gehabt hätte (pag. 924). Der definitive Entzug des Lehrerpatents käme unter den aktuellen Umständen fak- tisch keinem Berufsverbot mehr gleich. Der Beschuldigte hat in der Selbständigkeit Fuss gefasst und kann von seinen Einnahmen leben. Darüber hinaus sind zahlrei- che .________ und Projekte geplant. Insgesamt ist die Strafempfindlichkeit nur noch ganz leicht erhöht. Die Kammer erachtet daher eine Strafminderung von 10 Strafeinheiten als angezeigt. 20. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für die sexuellen Handlungen mit Kind in Form von viermal Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin und der Pornographie in Form von Fotoaufnahmen der Privatklägerin in Unterwäsche und sexualbezogenen Posen eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (Erhebungsformular wirtschaftli- che Verhältnisse) vom 13. August 2018 ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 4‘300.00 angegeben (pag. 911). Der Beschuldigte bestätigte diese Angaben an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Es handle sich um einen Durch- schnittswert der letzten acht Monate. Es gehe auf und ab, wie es in der Selbstän- digkeit eben sei. Er sei finanziell noch auf wackeligen Beinen, aber die Perspektive würde ihn motivieren (pag. 923). Aus dem Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- 42 hältnisse geht weiter hervor, dass der Beschuldigte Schulden in der Höhe von 17‘000.00 aufweise (pag. 912). Dem Betreibungsregisterauszug lassen sich so- dann drei Verlustscheine in der Höhe von CHF 17‘465.35 entnehmen (pag. 914). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verneinte er die Frage, ob er seine Schulden zurückzahlen könne. Im Sommer gebe es bei den AV.________ ein «.________», was dazu geführt habe, dass er seine Steuern nicht habe bezahlen können (pag. 924). Die Kammer trägt diesen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung, indem sie den Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 30.00 festsetzt. Die Polizeihaft von einem Tag (20.08.2014) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 21. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künf- tiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Geldstrafe kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. Doch auch aufgrund fehlender Anhaltspunkte, welche die günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. 22. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 aStGB ergibt sich, dass das Haupt- gewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat. Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht ent- schieden, die Obergrenze grundsätzlich auf 20% festzulegen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 106 zu Art. 42). Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse in der Höhe CHF 900.00 festgesetzt. Einer Erhöhung der Verbindungsbusse steht vorliegend das Verschlechterungsverbot entgegen. Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse aufgrund der beträchtlichen Geldstrafe und der bescheidenen finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten in Abweichung von der 20%-Regel auf 10% festgesetzt. Es besteht demnach kein Grund, die Ver- bindungsbusse noch weiter zu reduzieren. Der Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu einer Verbindungs- 43 busse von CHF 900.00 (entspricht 30 TS à CHF 30.00) verurteilt. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 30 Tage festgesetzt. VI. Zivilpunkt 23. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Genugtuung zutref- fend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 816, S. 59 der Urteilsbegrün- dung). 24. Genugtuung Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach ihr eine solche im Umfang von CHF 2'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 6. Januar 2014 zu (pag. 753, Ziff. III des angefochtenen Urteils). Die Privatklägerin beantragte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie, bei- des mehrfach begangen, schuldig zu erklären und die Genugtuung auf CHF 2‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 6. Januar 2014 festzusetzen (pag. 932). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 des Bundes- gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünf- ter Teil: Obligationenrecht; [OR; SR 220]) vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch den Geschlechtsverkehr in ihrer sexuellen und mithin in ih- rer physischen und psychischen Integrität verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeige- führt. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte eine enge Vertrauensperson der Privatklägerin war und sie sonst niemanden hatte. Darüber hinaus genoss die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen beim Beschuldigten diverse Freiheiten (Rauchen, Trinken, Geschenke). Sie genoss die Zuneigung, die sie offenbar von niemandem erhielt, aber dringend brauchte. Der Beschuldigte, als ausgebildete Lehrperson hätte einerseits viel klarer wissen müssen, wo die Grenzen zu setzen sind und andererseits besser in der La- ge sein müssen, sich gegenüber einer verliebten Jugendlichen adäquat abzugren- zen (pag. 817, S. 60 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Vorfälle 15-jährig war (pag. 817, S. 60 der Urteilsbegründung). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass ein eigentlicher Zwang weder für die sexuellen Handlungen noch für die pornographischen Fotos von Nöten war. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten. Nichts desto trotz bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein Altersunterschied von über 20 Jah- ren und damit einhergehend ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis. Die Privatkläge- rin vertraute dem Beschuldigten und fand in ihm eine Bezugsperson. In der Zeit vom Oktober 2013 bis anfangs Januar 2014 kam es vier Mal zu Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuung im Umfang von CHF 2‘000.00 ebenfalls als angemessen. Diese ist verzinslich. Der Privatklägerin 44 ist somit für das Geschehene eine Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 nebst Zins von 5% seit dem 6. Januar 2014 zuzusprechen und der Beschuldigte zu deren Bezahlung zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Demnach sind die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 6‘720.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 26. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde für das erstin- stanzliche Verfahren mit separater Verfügung vom 22. Dezember 2017 festgelegt. Die Vorinstanz legte detailliert und begründet dar, weshalb sie die amtliche Ent- schädigung kürzte und diese schliesslich auf CHF 15‘647.35 festsetzte (pag. 851 ff.). Diese Kürzung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ ist damit für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädi- gung von CHF 15‘647.35 (60 Stunden à CHF 200.00 und 20 Stunden à CHF 100.00 zzgl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Der Beschuldigte unterliegt im Um- fang von CHF 15‘647.35 der gesetzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 8‘695.10 der Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Unmittelbar nach der oberinstanzlichen mündlichen Parteiverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ per Fax seine Honorarnote ein (pag. 937 ff.). Im Rah- men der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung wies die Vorsitzende Rechtsanwalt B.________ daraufhin, dass ein Fehler in der von ihm eingereichten Honorarnote aufgetreten sei. Es wurde ihm deshalb Gelegenheit eingeräumt, seine Honorarnote zu überprüfen und diese erneut einzureichen (pag. 933). Rechtsan- 45 walt B.________ reichte demnach am 11. September 2018 eine überarbeitete Ho- norarnote ein (pag. 941 ff.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss dieser am 11. September 2018 eingereichten und für angemessen erach- teten Kostennote auf insgesamt CHF 7‘460.70 festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 7‘460.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘261.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Die amtliche Entschädigung der unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Fürsprecherin D.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote vom 29. November 2017 (pag. 740 ff.) auf CHF 9‘990.00 und das volle Honorar auf CHF 12‘889.80 (inkl. Auslagen und MwSt) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von CHF 9‘990.00 der ge- setzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 2‘899.80 der Nachzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich beantragte Fürsprecherin D.________ für die Vertretung der Pri- vatklägerin mit eingereichter Kostennote vom 9. September 2018 eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘393.10 und ein volles Honorar im Umfang von CHF 3‘103.90 (zzgl. Auslagen und MwSt; pag. 934 f.). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss dieser für angemessen erachteten Kostennote auf insgesamt CHF 2‘393.10 festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘393.10 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 710.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 28. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 29. Weitere Verfügungen Die Originalbriefe von und an die Privatklägerin, die Quittung des .________ (Schuhgeschäft) vom 26. Oktober 2013, ein Brief von E.________, diverse Briefe 46 von F.________, zwei Fotobücher und ein Foto mit Rahmen, zwei CD’s ("G.________", "H.________") sowie zwei USB-Sticks Sony, schwarz wurden an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 20. August 2014 sichergestellt (pag. 10 ff.). Die Beschlagnahmeverfügung datiert vom 13. Januar 2015 (pag. 15). Die beschlagnahmten Gegenstände «Original-Briefe von und an A.________» (se- parater Ordner) und «Quittung .________(Schuhgeschäft) vom .________» (pag. 27) werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten. Die übrigen soeben genannten und noch beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- gegeben. 47 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit vom 26. Okto- ber 2013 bis 5. Januar 2014 in I.________, z.N. von C.________; 2. der Pornographie, mehrfach begangen am 27. Oktober 2013 in I.________; und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 187 Ziff. 1, 197 Ziff. 3 aStGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 8‘100.00. Die Polizeihaft von einem Tag (20.08.2014) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt; 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘720.00; 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Januar 2014 an C.________; 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. 48 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 60.00 200.00 CHF 12'000.00 amtliche Entschädigung Mlaw 20.00 100.00 CHF 2'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 488.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'488.30 CHF 1'159.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'647.35 volles Honorar CHF 21'937.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 601.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'539.30 CHF 1'803.15 Total CHF 24'342.45 nachforderbarer Betrag CHF 8'695.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘647.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 8‘695.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftliche Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 34.50 200.00 CHF 6'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'927.30 CHF 533.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'460.70 volles Honorar CHF 9'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 27.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'027.30 CHF 695.10 Total CHF 9'722.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'261.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7‘460.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘261.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wurde/wird im erstinstanzli- chen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.50 200.00 CHF 8'500.00 amtliche Entschädigung Mlaw 4.50 100.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 300.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'250.00 CHF 740.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'990.00 volles Honorar CHF 11'635.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 300.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'935.00 CHF 954.80 Total CHF 12'889.80 nachforderbarer Betrag CHF 2'899.80 50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘990.00 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘899.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Für- sprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'222.00 CHF 171.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'393.10 volles Honorar CHF 2'860.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 22.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'882.00 CHF 221.90 Total CHF 3'103.90 nachforderbarer Betrag CHF 710.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘393.10 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 710.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände «Original-Briefe von und an A.________» (separater Ordner) und «Quittung .________(Schuhgeschäft) vom .________» (pag. 27) werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten. 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - Brief von E.________ - diverse Briefe von "F.________" - 2 Fotobücher und 1 Foto mit Rahmen - 2 CD’s ("G.________", "H.________") - 2 USB-Sticks Sony, schwarz 51 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. September 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. November 2018) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 52