11. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt in Fällen von Aufhebung und Rückweisung gemäss Art. 409 StPO der Kanton sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 700.00 und die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], sind vorliegend vom Kanton Bern zu tragen. Entschädigungswürdige Nachteile im Sinne von Art. 436 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.