4 sie im Sinne der obigen Erwägungen zu prüfen, ob die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsverjährung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr läuft, selbst wenn dieses im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom 13. April 2018). IV. Verfahrenskosten und Entschädigung