52) tat sie dies jedoch nicht. Eine Verurteilung aufgrund einer mangelhaften Anklage ist unzulässig. Es handelt sich um einen wesentlichen Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das gilt insbesondere, da die Kammer vorliegend die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht frei überprüfen darf. Dem Beschuldigten würde bei Ergänzung der Anklage im Rahmen des Berufungsverfahrens daher eine Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis verloren gehen.