9. Wie oben festgestellt, genügt der Strafbefehl vom 27. Juni 2017 dem Anklagegrundsatz nicht. Da er gar keinen Sachverhalt enthält, verfügt er gar über einen schwerwiegenden Mangel und erweist sich als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz hätte aufgrund des Mangels jedenfalls nicht auf die Anklage eintreten dürfen und hätte diese zunächst in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Anders als im gleichzeitig behandelten Verfahren gegen die Mitbeschuldigte (PEN 17 742, vgl. pag. 52) tat sie dies jedoch nicht.