Die tatsächlichen Geschehnisse, nämlich die Kollision des Beschuldigten mit einer Fahrradfahrerin, werden nicht umschrieben. Anstatt eines konkreten Lebenssachverhalts wird einzig der rechtliche Tatbestand ausformuliert. Nach Ansicht der Kammer vermag dieser Strafbefehl dem Anklagegrundsatz offensichtlich nicht zu genügen. III. Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes