7. Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 27. Juni 2017 (pag. 13) enthält keine eigentliche Schilderung des Sachverhalts. Es wird folgender Tatbestand genannt: 3 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nicht Einspuren am rechten Strassenrand und unachtsames Fahren beim Rechtsabbiegen als Lenker eines Personenwagens mit Unfallfolge)