4. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft mit, dass in Erwägung gezogen werde, das erstinstanzliche Urteil wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. Ungültigkeit des Strafbefehls aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 135 f.). Weder der Beschuldigte noch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben Einwände gegen das skizzierte Vorgehen (pag. 139 und pag. 142). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes