406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 126). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 30. April 2018 zur schriftlichen Berufungsbegründung auf seine Berufungserklärung vom 9. April 2018 und verzichtete auf eine weitergehende Begründung (pag. 130). 3. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung vom 9. April 2018 folgenden Antrag fest (pag. 116): Ich beantrage die Aufhebung des Urteils vom 07.02.2018 sowie einen vollumfänglichen Freispruch meinerseits.