2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. Februar 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 85). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. März 2018 (pag. 111 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. April 2018 die vollumfängliche Berufung (pag. 116 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 125). Mit Verfügung vom 20. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;