Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 120 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Februar 2018 (PEN 17 741) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig (pag. 13). Nach Einsprache des Beschuldigten und Überweisung der Akten an das Regi- onalgericht Bern-Mittelland erachtete dieses den Strafbefehl und die Einsprache mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 als gültig und trat auf die Anklage ein (pag. 42). Es erklärte den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Februar 2018 wiederum der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 700.00 (pag. 82). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. Februar 2017 form- und frist- gerecht die Berufung an (pag. 85). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegrün- dung mit Verfügung vom 21. März 2018 (pag. 111 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. April 2018 die vollumfängliche Berufung (pag. 116 ff.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 125). Mit Verfügung vom 20. April 2018 ord- nete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 126). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 30. April 2018 zur schrift- lichen Berufungsbegründung auf seine Berufungserklärung vom 9. April 2018 und verzichtete auf eine weitergehende Begründung (pag. 130). 3. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung vom 9. April 2018 folgenden Antrag fest (pag. 116): Ich beantrage die Aufhebung des Urteils vom 07.02.2018 sowie einen vollumfänglichen Freispruch meinerseits. 4. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft mit, dass in Erwägung gezogen werde, das erstinstanzliche Urteil wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. Ungültigkeit des Strafbefehls aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Sie gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 135 f.). Weder der Beschuldigte noch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben Einwände gegen das skizzierte Vorgehen (pag. 139 und pag. 142). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 5. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 2 356 Abs. 1 StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Diese Sach- verhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (CHRIS- TIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Ebenso bezeichnet sie die geschädigte Person (Art. 325 Abs. 1 Bst. e StPO). 6. Es reicht gemäss Bundesgericht bei einem Strafbefehl nicht, wenn sich der Sach- verhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt. Da das Gericht bei der Beurtei- lung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführ- ten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3. mit Hinweis). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem», Art. 11 StPO) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklage- sachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsum- schreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen voll- umfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall der Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 16 236 vom 17. August 2017). 7. Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 27. Juni 2017 (pag. 13) enthält keine eigentliche Schilderung des Sachverhalts. Es wird fol- gender Tatbestand genannt: 3 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nicht Einspuren am rechten Strassenrand und unacht- sames Fahren beim Rechtsabbiegen als Lenker eines Personenwagens mit Unfallfolge) Die tatsächlichen Geschehnisse, nämlich die Kollision des Beschuldigten mit einer Fahrradfahrerin, werden nicht umschrieben. Anstatt eines konkreten Lebenssach- verhalts wird einzig der rechtliche Tatbestand ausformuliert. Nach Ansicht der Kammer vermag dieser Strafbefehl dem Anklagegrundsatz offensichtlich nicht zu genügen. III. Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes 8. Nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5, SK 16 236 vom 17. August 2017 E. 14 und BGE 139 IV 161 E. 2.7). Bei einem schwerwiegenden Mangel kann sich der Strafbefehl auch im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO als un- gültig erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2 f.; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 15 1 vom 9. Dezember 2015 E. 3c, in: PKG 2015 S. 127-135). Betrifft das Verfahren – wie vorliegend – nur eine Übertretung, kann das Berufungsgericht den Sachverhalt zudem nicht mit vol- ler Kognition überprüfen (Art. 398 Abs. 4 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfah- ren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kön- nen, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ur- teils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 9. Wie oben festgestellt, genügt der Strafbefehl vom 27. Juni 2017 dem Anklage- grundsatz nicht. Da er gar keinen Sachverhalt enthält, verfügt er gar über einen schwerwiegenden Mangel und erweist sich als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz hätte aufgrund des Mangels jedenfalls nicht auf die Ankla- ge eintreten dürfen und hätte diese zunächst in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Anders als im gleichzeitig behandelten Verfahren gegen die Mitbeschuldigte (PEN 17 742, vgl. pag. 52) tat sie dies jedoch nicht. Eine Verurteilung aufgrund einer mangelhaften Anklage ist unzulässig. Es handelt sich um einen wesentlichen Mangel, der im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das gilt insbesondere, da die Kammer vorliegend die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht frei überprüfen darf. Dem Beschuldigten würde bei Ergänzung der An- klage im Rahmen des Berufungsverfahrens daher eine Instanz mit voller Überprü- fungsbefugnis verloren gehen. 10. Das erstinstanzliche Urteil vom 7. Februar 2018 ist folglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Namentlich hat 4 sie im Sinne der obigen Erwägungen zu prüfen, ob die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsver- jährung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Ausfällung eines erstin- stanzlichen Urteils nicht mehr läuft, selbst wenn dieses im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom 13. April 2018). IV. Verfahrenskosten und Entschädigung 11. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt in Fällen von Aufhebung und Rückweisung gemäss Art. 409 StPO der Kanton sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. Die erstin- stanzlichen Kosten von CHF 700.00 und die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], sind vorliegend vom Kanton Bern zu tragen. Entschädigungswürdige Nachteile im Sinne von Art. 436 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Februar 2018 (PEN 17 741) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 und die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (mit den Akten) Bern, 27. Juli 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6