4. Die Zivilklage des Privatklägers F.________ wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Zivilklage des Privatklägers H.________ wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen. 6. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 72 IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in das Massnahmenzentrum R.________.