Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR, Art. 126, 418 Abs. 3 StPO sowie Art. 34 Abs. 6 JStPO erkannt: 1. A.________ hat dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit Mittätern. 2. Die Zivilklage des Privatklägers G.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen.