36. Strafregistereintrag Das Urteil ist nach Eintritt der Rechtskraft in das Strafregister einzutragen. Das Urteil erscheint im Strafregisterauszug für Private nur, wenn der beschuldigte Jugendliche als Erwachsener wegen weiterer Taten verurteilt wird, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind (Art. 371 Abs. 2 StGB). 70 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.