Oberinstanzlich reichte Dr. D.________ eine Kostennote über total CHF 2‘373.80 ein und stellte den Antrag, den Beschuldigten entsprechend dieser Kostennote zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu verurteilen (pag. 1719 ff.). Die Kostennote erscheint der Kammer angemessen und der Beschuldigte wird entsprechend verurteilt zur Bezahlung von CHF 2‘373.80 an den Privatkläger C.________ für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________. VIII. Verfügungen