69 der ersten und oberen Instanz. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzliche Entschädigung entsprechend der eingereichten Kostennote seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. D.________, auf insgesamt CHF 4‘050.00 (pag. 1282 ff.), was angemessen erscheint und bestätigt werden kann. Der Beschuldigte wird somit verurteilt zur Bezahlung von CHF 4‘050.00 an den Privatkläger C.________ für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________. Oberinstanzlich reichte Dr. D.__