34. Parteientschädigung nach Art. 433 StPO Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Da die Privatklägerschaft C.________ mit dem Antrag auf Genugtuung durchdringt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen vor